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Grenzgänger / Zusammenfassung

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Begriff

Grenzgänger sind Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz und ihren Arbeitsort in 2 verschiedenen Staaten haben und arbeitstäglich oder in anderen regelmäßig kurzen Abständen zwischen Wohn- und Arbeitsort pendeln. Weiter wird zwischen Ein- und Auspendlern unterschieden. Bezüglich Frankreich und Österreich gilt für Grenzgänger, dass Wohn- und Arbeitsort innerhalb einer bestimmten Grenzzone liegen müssen.

Grundsätzlich gilt auch für Grenzgänger: Liegen Wohnsitz und Arbeitsort in unterschiedlichen Staaten, regeln die von Deutschland mit den einzelnen Ländern abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), dass die Besteuerung des Arbeitslohns dem jeweiligen Tätigkeitsstaat obliegt (sog. Arbeitsortprinzip).

Abweichend hiervon enthalten die DBA mit Frankreich, Österreich und der Schweiz Sonderregelungen. Diese zwischenstaatlichen Grenzgängerregelungen haben das Ziel, die Besteuerung des Arbeitslohns dem Wohnsitzstaat zuzuweisen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: VO (EG) Nr. 883/2004 v. 29.4.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Abl./EG L 166, S. 1), zur sozialen Sicherheit der Wanderarbeitnehmer. Die Rechtswahl richtet sich nach den Vorschriften der Rom I-VO. Grundsätzlich können die (Arbeits-)Vertragsparteien nach Art. 8 Abs. 1 Rom I-VO das auf ihr Arbeitsverhältnis anwendbare Recht frei wählen. "Zwingendes" deutsches Arbeitsrecht (normabhängig, nicht pauschal) kann jedoch nicht unbegrenzt durch Rechtswahl ausgeschlossen werden (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Rom I-VO). Differenzierungen zwischen Grenzgängern und sonstigen Arbeitnehmern können gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV verstoßen – dies betrifft grundsätzlich auch Einreisebeschränkungen aufgrund der Covid-19-Pandemie (dazu VGH München, Beschluss v. 24.11.2020, 2...

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