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Grenzgänger / 4.2 Nichtrückkehr zum Wohnort

Rainer Hartmann
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Die Grenzgängereigenschaft bleibt erhalten, wenn ein ganzjährig beschäftigter Arbeitnehmer an höchstens 45 Tagen nicht an seinen Wohnort zurückkehrt oder außerhalb der Grenzzone arbeitet.

Besteht die Grenzgängereigenschaft nicht das ganze Kalenderjahr, berechnet sich die Unschädlichkeitsgrenze bei dem nicht ganzjährig als Grenzgänger beschäftigten Arbeitnehmer mit 20 % der tatsächlichen Arbeits- bzw. Werktage des Grenzgänger-Beschäftigungsverhältnisses, jedoch höchstens mit 45 Tagen.

Bei teilzeitbeschäftigten Grenzgängern ist die Berechnung der Nichtrückkehrtage ebenfalls nach der 20-%-Grenze vorzunehmen. Ist bei Teilzeitbeschäftigungen lediglich die tägliche Arbeitszeit reduziert, erfolgt keine Kürzung der 45-Tage-Grenze.

Krankheits- und Urlaubstage sowie Tage der Elternzeit bzw. Elternkarenz zählen nicht als Nichtrückkehrtage. Ebenso sind Tage des Schicht- oder Bereitschaftsdienstes, die sich über 2 Kalendertage erstrecken, keine schädlichen Karenztage.

Abgesehen von diesen Sonderfällen ist es für die Anrechnung auf die 45-Tage-Grenze unerheblich, weshalb der Grenzgänger an einzelnen Arbeitstagen keinen Grenzübertritt vornimmt. Anders als beim DBA-Frankreich waren deshalb auch Homeoffice-Tage bis zum 31.12.2023 als schädliche Nichtrückkehrtage zu erfassen.

Vereinfachte Grenzgängerregelung ab 2024

Seit 1.1.2024 erfährt die Grenzgängerregelung des DBA-Österreich eine deutliche Vereinfachung. Für die im Grenzgebiet wohnhaften Arbeitnehmer ist es unerheblich, ob die Arbeit im Grenzgebiet des Ansässigkeitsstaats oder im Grenzgebiet des Tätigkeitsstaats ausgeübt wird.[1] Nach der Neuregelung ist die Grenzgängereigenschaft nur noch an die Arbeitstätigkeit innerhalb der Grenzzone eines der beiden Staaten geknüpft. Auf welcher Seite der Grenzzone die Tätigkeit ausgeübt wird, ist für die...

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