Die Grenzgängerregelung mit Frankreich ist nach Art. 13 Abs. 5a DBA-Frankreich auf Arbeitnehmer anzuwenden, die in der Grenzzone des einen Staates ihre Tätigkeit ausüben und in der Grenzzone des anderen Staates ihre Wohnstätte haben, zu der sie regelmäßig arbeitstäglich zurückkehren. Danach steht das Besteuerungsrecht dem jeweiligen Wohnsitzstaat zu.
Für deutsche Grenzgänger, die in Frankreich beschäftigt sind, ist die Grenzzone durch BMF-Schreiben festgelegt, das sämtliche deutschen und französischen Städte bzw. Gemeinden abschließend nennt, die zum Grenzgebiet der beiden Staaten zählen. Für in Frankreich wohnhafte Arbeitnehmer, die als französische Grenzgänger im Inland beschäftigt sind, gilt als begünstigte Wohnzone das gesamte Gebiet der Departements Haute-Rhin, Bas-Rhin und Moselle. Zum deutschen Arbeitsgebiet im Sinne der Grenzgängerregelung zählen alle deutschen Städte und Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise maximal 30 km von der französischen Grenze entfernt liegt.
Einheitliche Liste für Grenzgänger-Grenzgebiete des DBA-Frankreich
Die Finanzverwaltung hat die Städte und Gemeinden, die für deutsche Grenzgänger (20-Km-Zone auf deutscher und französischer Seite) und für französische Grenzgänger (Wohngrenzgebiet der 3 Departements und 30-Km-Tätigkeitszone in Deutschland) zum Grenzgebiet zählen, in einer einheitlichen Liste zusammengefasst. Die Aufstellung vereint die bisherigen 3 Listen zum Grenzgebiet. Inhaltliche Änderungen haben sich durch die Zusammenfassung nicht ergeben, insbesondere sind keine neuen Städte oder Gemeinden im Grenzgebiet hinzugekommen.
Beschäftigt ein inländischer Arbeitgeber französische Grenzgänger, hat er eine Aufstellung über die Tätigkeitsorte des Arbeitnehmers im betreffenden Kalenderjahr als Beleg zum Lohnkonto zu n...