Haufe Redaktion
, Hans-Albert Wegner †
Kann keiner der beteiligten Nachbarn den Nachweis über den von ihm behaupteten Grenzverlauf führen und ist zwischen ihnen auch keine gütliche Einigung in Form eines Grenzfeststellungsvertrags möglich, verbleibt als letzte Möglichkeit nur die Grenzscheidungsklage nach § 920 BGB auf Feststellung der Grenze zwischen den benachbarten Grundstücken durch den Zivilrichter. Der Anspruch auf Grenzscheidung unterliegt nicht der Verjährung (§ 924 BGB).
Zuständig zur Entscheidung sind die Zivilgerichte. Örtlich zuständig ist je nach Streitwert das Amts- oder Landgericht, in dessen Bezirk die Grundstücke liegen (§ 24 ZPO). Voraussetzung für die Klage ist, dass keiner der beteiligten Nachbarn die richtige Grenze nachweisen kann. Dabei ist es prozessual unschädlich, wenn der Kläger in erster Linie das Eigentum innerhalb einer nachweisbaren Grenze für sich in Anspruch nimmt und nur hilfsweise den Grenzscheidungsanspruch für den Fall geltend macht, dass ihm der Beweis für die behauptete Grenze nicht gelingt. Der Richter hat zunächst aufgrund der Abmarkung, der Beweismittel der Parteien und unter Zuhilfenahme von Kataster und Grundbuch die richtige Grenze zu ermitteln. Wenn das nicht möglich ist, setzt er aufgrund des bisherigen Besitzstands oder, wenn dieser nicht feststellbar ist, durch Teilung der strittigen Fläche oder schließlich nach Billigkeit die Grenze fest.
Die Festlegung der Grenze durch das Gericht hat konstitutive (rechtsbegründende) Wirkung für die beteiligten Nachbarn und für Dritte (etwa Nießbraucher oder Pächter). Aufgrund des Urteils kann die Abmarkung nach § 919 BGB verlangt und eine Grundbuchberichtigung herbeigeführt werden.