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Grenzabmarkung und Grenzscheidung / 4 Grenzstreitigkeit

Haufe Redaktion, Hans-Albert Wegner †
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Besteht Streit über die Grenze und kann einer der beteiligten Grundstücksnachbarn den von ihm behaupteten Grenzverlauf beweisen, kann er auf Feststellung der Grenze, Herausgabe des von ihm beanspruchten Grundstücksteils (§ 985 BGB) bzw. Unterlassung der Benutzung des von dem anderen Nachbarn beanspruchten Grundstücksteils (§ 1004 Abs. 1 BGB) klagen.

4.1 Grenzfeststellungsvertrag

Ist der genaue Grenzverlauf nicht bekannt und lässt sich dieser auch nicht ermitteln, kommt in erster Linie ein Antrag auf Feststellung der Grenze durch das Kataster- und Vermessungsamt infrage. Die von dieser Behörde aufgrund der Katasterunterlagen ermittelte Grenze hat die Vermutung der Richtigkeit für sich. Die beteiligten Nachbarn können sich auf den ermittelten Grenzverlauf gütlich einigen, indem sie ihn anerkennen. Eine derartige Vereinbarung (sog. Grenzfeststellungsvertrag) bedarf nicht der notariellen Beurkundung nach § 313 BGB, wenn nach dem Willen der beteiligten Nachbarn keine Grundstücksteile abgetreten oder ausgetauscht werden sollen, also keine neue Grenze festgelegt werden soll. Ein derartiger Grenzfeststellungsvertrag kann auch in den Erklärungen der Beteiligten in einem Abmarkungsprotokoll der Kataster- und Vermessungsbehörde enthalten sein.[1] Liegen einem Grenzfeststellungsvertrag aber wesentliche Vermessungsfehler zugrunde, sind die beteiligten Nachbarn an ihn wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage nicht gebunden.[2]

[1] OLG Brandenburg, Urteil v. 28.8.2008, 5 U 111/06.
[2] So BGH, Urteil v. 9.2.1972, V ZR 120/77, MDR 1979, 743; vgl. zum Grenzfeststellungsvertrag auch BayVGH, Urteil v. 20.12.1972, 155 IV 69, BayVBl 1974, 45.

4.2 Grenzscheidungsklage

Kann keiner der beteiligten Nachbarn den Nachweis über den von ihm behaupteten Grenzverlauf führen und ist zwischen ihnen auch keine gütliche Einigung in Form eines Grenzfeststellungsvertra...

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