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Gratifikation: Rückzahlungsklauseln / 2 Wirksamkeitsvoraussetzungen

Katharina Haslach
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Im Nachfolgenden sind die Voraussetzungen für eine wirksame Rückzahlungsklausel im Arbeitsvertrag – und damit unter Berücksichtigung der §§ 305 ff. BGB – geschildert.

2.1 Kein Entgeltcharakter der Sonderzahlung

 
Wichtig

Sonderzahlung darf keinen Entgeltcharakter haben

Die Sonderzahlung darf also zunächst keinen Entgeltcharakter haben, d. h. sie darf keine zusätzliche Vergütung für die dem Lohn gegenüberstehende Arbeitsleistung des Begünstigten sein. Dies wäre der Fall bei Zuwendungen mit "reinem" Entgeltcharakter, aber auch bei solchen Sonderleistungen mit Mischcharakter. Denn in beiden Fällen steht eine Rückzahlungsklausel im Widerspruch zu § 611a BGB, da sie dem Arbeitnehmer bereits erarbeiteten Lohn potenziell wieder entzieht.[1]

[1] BAG, Urteil v. 18.1.2012, 10 AZR 612/10; BAG, Urteil v. 3.7.2024, 10 AZR 171/23; BAG, Urteil v. 2.7.2025, 10 AZR 162/24.

2.2 Bindungslänge

In Relation zur Leistungshöhe gilt es, bestimmte Bindungslängen zu beachten, will man nicht die Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel riskieren.

2.2.1 Kleingratifikationen

Bei Kleingratifikationen bis zu 100 EUR kann eine Rückzahlungsverpflichtung nicht mehr rechtswirksam vereinbart werden.[1]

[1] BAG, Urteil v. 17.3.1982, 5 AZR 1250/79; BAG, Urteil v. 24.10.2007, 10 AZR 825/06.

2.2.2 Gratifikationen unter einem Monatsgehalt

Beträgt eine Weihnachtsgratifikation weniger als ein Monatsgehalt, kann der Arbeitnehmer nur bis zum 31.3. des Folgejahres gebunden werden. Sieht eine Rückzahlungsklausel in diesem Fall die Rückzahlung der Gratifikation auch bei einem Ausscheiden des Arbeitnehmers am 31.3. oder später vor, ist sie insoweit unwirksam.[1]

Diese Rechtsprechung wird oft verkannt. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis nicht über den 31.3. hinaus fortbestehen muss, sondern dass der Arbeitnehmer zum 31.3. eines Jahres kündigen kann, ohne verpflichtet zu sein, die erhaltene Gratifikation zurückzuzahlen. Da...

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