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Gratifikation: Anspruch / 7.3 Sonderzahlungen mit Mischcharakter

Katharina Haslach
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Bei Sonderzahlungen mit Mischcharakter soll sowohl die Leistung, als auch die Betriebstreue honoriert werden. In diesen Fällen entsteht der Anspruch auf die Sonderzahlung auch dann, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist.[1]

Insoweit kann hilfreich sein, eine wirksame Kürzungsvereinbarung i. S. d. § 4a EFZG zu treffen.

 
Praxis-Tipp

§ 4a EFZG beachten

Eine Kürzung nach § 4a EFZG muss ausdrücklich vereinbart sein. Halten Sie sich bei der Vereinbarung der Kürzung von Sondervergütungen streng an den Wortlaut des § 4a EFZG.

Musterformulierung:

Zitat

Die Gratifikation wird für jeden Fehltag wegen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit um ein Viertel des Arbeitsentgelts gekürzt, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt.

§ 4a EFZG bietet die gesetzliche Grundlage für Bestimmungen in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, nach der eine zu zahlende Sondervergütung aufgrund krankheitsbedingter Fehlzeiten gekürzt werden kann. Die Vorschrift ist nach § 12 EFZG unabdingbar. § 4a Satz 1 EFZG erklärt Kürzungsklauseln ausdrücklich für zulässig. In Satz 2 der Vorschrift wird den Kürzungsvereinbarungen eine rechnerische Obergrenze in Höhe von 1/4 des auf den im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfallenden Entgelts für jeden Fehltag gesetzt. Damit soll verhindert werden, dass bereits geringe krankheitsbedingte Fehlzeiten zu einer unangemessen hohen Kürzung oder gar zum Wegfall der gesamten Sondervergütung führen.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der Kürzung nach § 4a EFZG

Ein Arbeitnehmer arbeitet in einem Betrieb mit einer 5-Tage-Woche. Er erhält ein monatliches Gehalt von 3.000 EUR. Außerdem hat er Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Monatsgehalts, die aufgrund der Zusage im Arbeitsvertrag um krankheitsbedingte ...

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