Die Vereinbarung einer Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB kann eine Alternative zu Widerrufs- und Freiwilligkeitsvorbehalten darstellen. Sie ist sowohl bei Gratifikationen ohne Entgeltcharakter als auch bei Sonderzahlungen mit Entgeltcharakter möglich.
Enthält der Arbeitsvertrag also beispielsweise eine Klausel, wonach der Arbeitgeber Sonderzahlungen bezahlt, kann zugleich vereinbart werden, dass die Höhe der Sonderzahlung in das billige Ermessen des Arbeitgebers gestellt wird.
Der Arbeitgeber hat dann durch das billige Ermessen einen gewissen Handlungsspielraum, wobei er aber nicht nur seine, sondern auch die Interessen des Arbeitnehmers hinreichend berücksichtigen muss. Die Entscheidung steht so gerade nicht im freien Belieben des Arbeitgebers. Eine Festlegung von Kriterien zur Leistungsbestimmung ist – zumindest bei Gratifikationen zur Belohnung der Betriebstreue – nicht erforderlich.
Für den Fall, dass Kriterien vereinbart werden, ist der Arbeitgeber bei der Ermessensausübung daran gebunden.
Die Entscheidung darüber, ob die Höhe der Sonderzahlung schlussendlich billigem Ermessen entspricht, ist voll gerichtlich überprüfbar. Die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung dieser Grenzen hat der Bestimmungsberechtigte, also der Arbeitgeber. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ausübungskontrolle ist der Zeitpunkt, in dem er die Ermessensentscheidung trifft. Der Arbeitgeber hat also darzulegen, welche z. B. wirtschaftlichen Umstände ihn zu der Entscheidung veranlasst haben, statt, wie in den vergangenen Jahren ein komplettes Gehalt, nur noch ein halbes Gehalt als Gratifikation zu zahlen.
Entspricht die Entscheidung des Arbeitgebers nach Ansicht des Gerichts nicht billigem Ermessen, ist sie unverbindlich und die Höhe des Bonus ist durch das Ge...