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Google-Rezension: Ein-Sterne-Bewertung zulässig?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

In der Google-Rezension eines Mieters "Ein-Sterne-Bewertung" nebst Bewertungskommentar "Sehr schlechte Wohnungsgesellschaft! Sie stellen überzogene Rechnungen und ich muss in den Rechtsstreit, um meine Kaution zurückzuerlangen. Nie wieder!" liegt weder ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb noch in den sozialen Geltungsanspruch der Verwaltung als Wirtschaftsunternehmen.

2 Normenkette

§ 13 WEG; §§ 823, 1004 BGB

3 Das Problem

Der ehemalige Mieter B von Wohnungseigentümer X schreibt in Bezug auf die Verwaltung K (K verwaltet für X das Sondereigentum) eine Google-Rezension: "Sehr schlechte Wohnungsgesellschaft! Sie stellen überzogene Rechnungen und ich muss in den Rechtsstreit, um meine Kaution zurückzuerlangen. Nie wieder!" Die Äußerung bezieht sich auf die von K für 2022 und 2023 erstellten Abrechnungen über die Betriebskosten und den von B behaupteten Kautionsrückzahlungsanspruch.

K meint, die Rezension sei inhaltlich unzutreffend und ruf- und geschäftsschädigend. B sei daher verpflichtet, den Eintrag unverzüglich zu löschen bzw. auf dessen Löschung hinzuwirken. Hierzu führt sie u. a. an, sie sei keine Wohnungsgesellschaft, sondern eine Haus- bzw. Wohnungsverwaltung. Sie habe auch keine überzogenen Rechnungen gestellt, da sie mit B in keiner vertraglichen Verbindung stehe.

4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! K stehe weder ein Anspruch auf Löschung der Rezension zu noch ein Anspruch auf Unterlassen einer zukünftigen "herabsetzenden Bewertung mit einem Stern verbunden" und "ohne zuvor eine eigene Vertragsbeziehung zur Klägerin unterhalten zu haben und ohne diesen Umstand für einen unvoreingenommenen, verständigen Durchschnittsleser erkennbar offenzulegen". Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, 823 Abs. 2 BGB, Art. 12 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG wegen eines Eing...

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