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Google-Rezension: Ein-Sterne-Bewertung zulässig? / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Ohne Erfolg! K stehe weder ein Anspruch auf Löschung der Rezension zu noch ein Anspruch auf Unterlassen einer zukünftigen "herabsetzenden Bewertung mit einem Stern verbunden" und "ohne zuvor eine eigene Vertragsbeziehung zur Klägerin unterhalten zu haben und ohne diesen Umstand für einen unvoreingenommenen, verständigen Durchschnittsleser erkennbar offenzulegen". Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, 823 Abs. 2 BGB, Art. 12 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb noch aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 3 GG wegen eines Eingriffs in den sozialen Geltungsanspruch der K als Wirtschaftsunternehmen.

B habe mit K Kontakt gehabt. K habe die Abrechnungen erstellt und an B gerichtet. K verweigere auch die Auszahlung der Kaution. Mit ihr, der K, müsse sich B tatsächlich auseinandersetzen. In der Bewertung finde sich keine ausdrückliche Betonung einer vertraglichen Beziehung. B habe Erfahrungen mit K als Verwaltung gemacht, welche er bewerten könne. Unschädlich sei die Bezeichnung der K als "Wohnungsgesellschaft". Der Begriff bezeichne weder eindeutig eine Vermietungsgesellschaft noch beinhalte sie eine Aussage über Eigentumsverhältnisse. Dem mündigen Leser werde ausreichend deutlich sein, dass es sich bei B um einen mit der Abrechnung und Kautionsabwicklung unzufriedenen Mieter handele. K müsse nicht befürchten, mit einer Vermieterin verwechselt zu werden. Die Bewertung des B stelle ein subjektives Wertungsempfinden dar. Es handele sich um eine zulässige Meinungsäußerung, welche gerade auch in Streitpunkten möglichen allgemeinen Interesses scharf, überspitzt, polemisch, abwertend, schonungslos und ausfällig sein dürfe (...

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