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GmbH: Kapitalerhöhung / 3 Arten der Kapitalerhöhung

Dr. Rocco Jula
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Die in der Praxis bevorzugte Form ist die Kapitalerhöhung durch Zuführung neuer Barmittel. Daneben bzw. stattdessen kann eine Kapitalerhöhung durch Sachkapitalerhöhung oder als Mischform durch Zuführung sowohl von Barmitteln als auch von Sacheinlagen erfolgen. Für alle der hier genannten Formen der Kapitalerhöhung gilt, dass die Mittelzuführung entweder durch die Altgesellschafter oder durch fremde Dritte erfolgen kann. Daneben ist eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Rücklagen) möglich.

Bei einer Barerhöhung werden der GmbH entweder durch die bisherigen oder durch neu eintretende Gesellschafter zusätzliche liquide Mittel zugeführt. Ein Vorzugsrecht der Altgesellschafter für die Übernahme neuer Geschäftsanteile, ein sog. Bezugsrecht besteht, kann aber bei sachlicher Rechtfertigung im Kapitalerhöhungsbeschluss ausgeschlossen werden.

 
Achtung

Voraussetzungen wie bei Gründung beachten

Bei der Erbringung des erhöhten Stammkapitals müssen die strengen Vorschriften der Kapitalaufbringung bei der Gründung beachtet werden. Die Geschäftsführer müssen bei der Anmeldung der Kapitalerhöhung versichern, dass ihnen die eingezahlten Beträge zur freien Verfügung stehen.

Anders als bei der Gründung haften für die Richtigkeit dieser Versicherung nur die Geschäftsführer und nicht zusätzlich die Gesellschafter (vgl. § 57 Abs. 4 GmbHG).

 
Achtung

Formalien beachten

Formalitäten der Kapitalerhöhung müssen unbedingt beachtet werden. Voreinzahlungen auf das erhöhte Stammkapital vor Beschlussfassung sind zu vermeiden. Denn wenn eine Voreinzahlung vor dem Erhöhungsbeschluss geleistet wird und die Einlage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits verbraucht ist, müssen die Gesellschafter auf Anforderung der Gesellschaft nochmals zahlen.

Sacheinlagen müssen vollständig geleistet sein. Während im ...

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