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GmbH: Gesellschafter-Geschäftsführer / 1 Die Beteiligung des Geschäftsführers an der GmbH

Dr. Rocco Jula
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Es wird zwischen dem beherrschenden und dem nicht beherrschenden Gesellschafter der GmbH unterschieden. Diese Unterscheidung kann Auswirkungen im Steuerrecht haben, insbesondere bei der Beurteilung der Frage, ob und wann sog. verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen. Die Frage kann bei der Beurteilung der Sozialversicherungspflicht und beim arbeitsrechtlichen Status des Geschäftsführers eine Rolle spielen. Verdeckte Gewinnausschüttungen können auch an einen nicht beherrschenden Gesellschafter erfolgen. Entscheidend ist, ob die Leistung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Bei einem beherrschenden Gesellschafter sind die Regelungen aber strenger und es wird eher eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen. Bei der Frage, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer beherrschend ist, sind folgende Fallkonstellationen denkbar:

  • Der Geschäftsführer besitzt sämtliche Anteile an der GmbH. Hier besteht an der Beherrschung der Gesellschaft durch den Geschäftsführer kein Zweifel.
  • Der Gesellschafter-Geschäftsführer ist zu mehr als 75 % an der GmbH beteiligt. Auch hier kann er seinen Willen jederzeit in der Gesellschaft durchsetzen.
  • Der Geschäftsführer ist mit mehr als 50 %, aber zu weniger als 75 % beteiligt. Hier kann der Geschäftsführer der GmbH zwar in wesentlichen Fragen seinen Willen aufzwingen. Maßnahmen, die eine Dreiviertelmehrheit erfordern, kann er jedoch nicht erzwingen. Da die meisten Entscheidungen nur mit Mehrheit getroffen werden müssen, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt, wie z. B. bei der Bestellung von weiteren Geschäftsführern oder der Fassung von Weisungsbeschlüssen gegenüber der Geschäftsführung oder auch der Einführung einer Geschäftsordnung, ist der betreffende Mehrheits-Gesellschafter noch beherrschend. Ein Grenzfall ist der Gesellschafter de...

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