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GmbH-Geschäftsführer: Pflichten und Haftung in der Insolvenz / 1.3.2 Sozialversicherungsbeiträge

Dr. Rocco Jula
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Der Arbeitgeber ist nach § 28e Abs. 1 SGB IV verpflichtet, die von seinen Arbeitnehmern zu entrichtenden Beiträge an die Sozialversicherung abzuführen. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist – unabhängig davon, ob die Beiträge in Höhe der voraussichtlichen Beitragsschuld oder in Höhe der Beiträge des Vormonats nachgewiesen werden – spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats der Arbeitsleistung fällig.

Die Pflicht zur Zahlung der Arbeitnehmeranteile besteht selbst dann, wenn keine Nettolöhne gezahlt werden (§ 266a Abs. 1 StGB). Enthält der Geschäftsführer die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung vor, läuft er Gefahr, sich dadurch strafbar zu machen (§ 266a StGB). Zugleich stellt es eine unerlaubte Handlung dar und kann somit zivilrechtliche Schadensersatzansprüche auslösen (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266a StGB). Die Krankenkasse ist Einziehungsstelle. Sie hat – anders als das Finanzamt – nicht die Möglichkeit selbst einen Haftungsbescheid zu generieren, sodass hier kein entsprechender Durchmarsch zur Durchsetzung der Forderung erfolgen kann, sondern der übliche Weg über die ordentlichen Gerichte gegangen werden muss.

Auch bezüglich der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung gilt die Vorrangigkeit, die gleichzeitig eine Ausnahme zum Auszahlungsverbot darstellt. Begleicht der Geschäftsführer die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung, ist dies mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns nach § 64 Abs. 2 GmbHG (jetzt § 15b Abs. 1 InsO n. F.) vereinbar. Dies hat wiederum für den Geschäftsführer zur Folge, dass er nicht um die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge herumkommt, sich andererseits nicht strafbar macht.[1]

 
Wichtig

Grundsatz der Gesamtverantwortung

Hat die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer, haftet jeder einzelne von Ihnen für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge, unabhängig von einer bestimmten Ressortaufteilung. Bei einer klaren Delegation an einen bestimmten Geschäftsführer ist dieser zwar vorrangig verantwortlich, in der Krise haben alle anderen Geschäftsführer allerdings gesteigerte Überwachungspflichten, die zum Eingreifen verpflichten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zuständige die Aufgaben nicht mehr erfüllt bzw. erfüllen kann.[2]

Die Zahlungspflicht besteht so lange, wie die GmbH über liquide Mittel verfügt, um nur die konkret geschuldete Forderung zu decken. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen, etwa durch die Aufstellung eines Liquiditätsplanes und die Bildung ausreichender Rücklagen, notfalls durch Kürzung der Löhne, sicherzustellen, dass er die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung fristgerecht abführen kann

[1] BGH, Urteil v. 14.5.2007, II ZR 48/06.
[2] BGH, Urteil v. 9.1.2001, VI ZR 407/99, OLG Düsseldorf, Urteil v. 16.9.2014, 21 U 38/14.

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