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GmbH 2 Go (Teil 31): Die Kommanditgesellschaft auf Aktie ... / IV. Wie wird laufend besteuert?

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Steuerlich wird die KGaA aufgrund ihrer Doppelstruktur besonders behandelt. Die KGaA ist eine Körperschaft – und als solche ein eigenständiges Steuersubjekt für die Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG) und Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 2 GewStG). Der Komplementär wird steuerlich als Mitunternehmer behandelt.[5] Bei seinem Gewinnanteil aus der KGaA handelt es sich gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG um Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Im Ergebnis gelten also zwei Besteuerungsebenen gleichzeitig:

  • einerseits das Körperschaftsteuerrecht für die KGaA selbst,
  • andererseits (für den Anteil des Komplementärs) die Durchgriffsbesteuerung wie bei einer Personengesellschaft.

Um eine doppelte Belastung zu vermeiden, darf die KGaA bei der Ermittlung ihres zu versteuernden Einkommens

  • den Gewinnanteil des Komplementärs sowie
  • eine etwaige Vergütung an den Komplementär

als Betriebsausgabe abziehen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG).[6]

Der Kommanditist versteuert etwaige Ausschüttungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen – natürliche Personen, die ihre KGaA-Beteiligung im Privatvermögen halten, also mit der Abgeltungsteuer.

Auch umgekehrt bei Verlusten gilt diese Trennung: Verluste der KGaA mindern zunächst das Einkommen der Gesellschaft. Der Komplementär kann seinen Anteil am Verlust steuerlich wie einen Mitunternehmerverlust geltend machen (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG, ggf. § 10a GewStG).

Eine Besonderheit ergibt sich

  • bei steuerfreien Einnahmen der KGaA (z.B. steuerfreie Beteiligungserträge) oder
  • bei nicht abziehbaren Betriebsausgaben.

Nach der Rechtsprechung werden diese Komponenten i.R.d. transparenten Besteuerung "an der Wurzel abgespalten" und anteilig dem Komplementär zugerechnet; d.h. wenn die KGaA z.B. eine steuerfreie Auslandsdividende erhält, bleibt der darauf entfallende Anteil am Komplementärsgewi...

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