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GmbH 2 Go (Teil 31): Die Kommanditgesellschaft auf Aktie ... / I. Die KGaA: Was ist das eigentlich?

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Die KGaA ist eine hybride Gesellschaftsform aus

  • Aktiengesellschaft (AG) und
  • Kommanditgesellschaft (KG).

§ 278 Abs. 1 AktG definiert sie als eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der

  • mindestens ein Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet (persönlich haftender Gesellschafter, Komplementär),
  • während die übrigen Gesellschafter als Kommanditaktionäre an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften.

Die KGaA verfügt – wie die AG – über ein in Aktien aufgeteiltes Grundkapital (mindestens 50.000 EUR, § 278 Abs. 1 AktG).

Zweigeteilte Gesellschafterstruktur: Die KGaA weist dabei eine zweigeteilte Gesellschafterstruktur auf:

 
Kommanditaktionäre

Die Kommanditaktionäre sind Aktionären vergleichbar. Sie

  • bringen Kapital ein,
  • haften nur in Höhe ihrer Einlage und
  • beziehen Dividenden.
Komplementär

Demgegenüber steht der persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär),

  • der unbeschränkt mit seinem Vermögen haftet und
  • kraft Gesetzes die Geschäftsführung sowie die Vertretung der Gesellschaft übernimmt.

Komplementäre führen die Geschäfte: Anders als bei der klassischen AG gibt es kein vom Aufsichtsrat bestelltes Vorstandsgremium. Stattdessen führen die Komplementäre die Geschäfte – ähnlich wie die persönlich haftenden Gesellschafter einer KG. Während in der AG der Vorstand vom Aufsichtsrat bestellt und bei Bedarf abberufen werden kann, ist die Position des Komplementärs in der KGaA

  • faktisch zementiert und
  • weitgehend unabhängig vom Aktienkapital.

Die Kommanditaktionäre

  • besitzen zwar typische Aktionärsrechte (etwa Stimmrecht in der Hauptversammlung, Auskunftsrechte und Dividendenanspruch),
  • haben aber weniger Einfluss auf die Geschäftsleitung als in einer AG oder gar GmbH...

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