Weitergehend als § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG, der sachliche Gründe als Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten ausreichen lässt, ist nach § 18 Abs. 2 Satz 1 BGleiG eine unterschiedliche Behandlung nur gerechtfertigt, wenn zwingende sachliche Gründe vorliegen. Entsprechendes gilt nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BGleiG für Telearbeitsplätze, mobiles Arbeiten und Beurlaubungen aufgrund von Familien- oder Pflegeaufgaben mit Ausnahme der Elternzeit.
§ 18 Abs. 1 BGleiG stellt klar, dass die Einstellung sowie die berufliche Entwicklung einschließlich des beruflichen Aufstiegs nicht von folgenden Umständen beeinträchtigt werden dürfen:
- Teilzeitbeschäftigung,
- Telearbeit, mobiles Arbeiten sowie die Teilnahme an flexiblen Arbeits- oder Präsenzzeiten,
- eine bestehende Schwangerschaft,
- schwangerschafts- oder mutterschaftsbedingte Abwesenheiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote,
- Beurlaubungen aufgrund von Familien- oder Pflegeaufgaben.
§ 18 Abs. 1 Satz 1 BGleiG schließt nicht nur aus, die dort genannten Tatbestände zum Anlass einer Rückstufung der tariflichen Stufenlaufzeit zu nehmen, sondern begründet weitergehend einen Anspruch auf vollständige Anrechnung der genannten Beurlaubungszeiten auf die Stufenlaufzeit, weil die berufliche Entwicklung durch diese Zeiten insgesamt nicht "beeinträchtigt" werden darf. Er verdrängt insofern als günstigere höherrangige Norm § 17 Abs. 3 Satz 2 und 3 TVöD/§ 17 Abs. 3 Satz 2 und 3 TV-L.
Nach § 18 Abs. 3 BGleiG sind schwangerschafts- und mutterschaftsbedingte Abwesenheiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote sowie Beurlaubungen aufgrund von Familien- oder Pflegeaufgaben bei der Anrechnung von Wartezeiten für eine Beförderung nach § 22 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes zu berücksichtigen.
Wegen des Verbots der mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nach §§ 7 Abs. 1, 3 Abs. 2 AGG hat § 18 Abs. 1 BGleiG allerdings wenig besondere praktische Bedeutung.