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Glasversicherung / 7 Anzeigepflicht und Gefahrerhöhung

Wilfried Flagmeier
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Anzeigepflichten bei Vertragsabschluss

Der Versicherungsnehmer hat bei Vertragsabschluss alle ihm bekannten Umstände, die zur Beurteilung der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer mitzuteilen. Die wichtigste Änderung nach dem neuen VVG ist (tritt mit Wirkung ab 1. Januar 2008 in Kraft), dass der Kunde nur noch das beantworten muss, wonach der Versicherer ausdrücklich in Textform gefragt hat. Zwischen Antragstellung und Vertragsschluss eingetretene Gefahrerhöhungen muss der Versicherungsnehmer nur dann melden, wenn der Versicherer danach fragt.

Anzeigepflichten nach Vertragsabschluss

Nach Vertragsschluss darf der Versicherungsnehmer eine Erhöhung der Gefahr ohne Einwilligung des Versicherers nicht vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis davon, dass durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist, hat er diesen Umstand dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn die Gefahrerhöhung ohne seinen Willen eintritt.

Beispiele

Eine Gefahrerhöhung liegt insbesondere dann vor, wenn

  • die Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt ist;
  • der Betrieb dauernd oder vorübergehend stillgelegt wird;
  • das Gebäude dauernd oder vorübergehend leer steht;
  • im Versicherungsort ein gewerblicher Betrieb aufgenommen wird;
  • Art und Umfang eines Betriebs – gleich welcher – verändert wird, soweit Versicherungsschutz für Glas in der gewerblichen Inhaltversicherung vereinbart ist.

Über die in Abschnitt "A" § 10 Ziffer 1 AGLB aufgeführten Beispiele hinaus ist eine Gefahrerhöhung in folgenden Fällen gegeben:

Der Zustand der versicherten Sache selbst wird verändert. Insbesondere die Oberflächenbearbeitung, die den Lichtdurchlass erschwert, erhöht grundsätzlich die Gefah...

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