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GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz / Referentenentwurf

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§ 51 Abs. 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze ersetzt:

(1) 1Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von vier Wochen setzen, innerhalb derer sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. 2Haben diese Versicherten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von vier Wochen setzen, innerhalb derer sie entweder einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben bei einem Leistungsträger mit Sitz im Inland oder einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mit Sitz im Inland zu stellen haben.

(2) Erfüllen Versicherte die Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte mit Erreichen der Regelaltersgrenze, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von vier Wochen setzen, innerhalb derer sie den Antrag auf diese Leistung zu stellen haben.

Inkrafttreten: 1.1.2027.

Begründung:

In Satz 1 wird die Frist zur Beantragung einer Leistung der medizinischen Rehabilitation und Teilhabe am Arbeitsleben von zehn auf vier Wochen gekürzt, da die bislang geltende Frist zur Antragstellung in der Praxis häufig zu erheblichen Verzögerungen bei der Einleitung rehabilitativer Maßnahmen zur Wiederherstellung oder dem Erhalt der Erwerbsfähigkeit führt. Dies verlängert Arbeitsunfähigkeitszeiten, erhöht die Ausgaben für Krankengeld und verzögert notwendige Rehabilitations- und Teilhabeleistungen. Mit der Verkürzung der Frist wird insbesondere die Wiedereingliederung ins Erwerbsleben früher gefördert und ermöglicht.

I...

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