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GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz / Gesetzentwurf

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Hinweis

Die Änderungen bezüglich der Verminderung des Krankengeldes auf 65 % bzw. 85 % wurden im Gesetzentwurf nicht übernommen.

Im Referentenentwurf richtete sich die Höhe des Krankengeldes nach dem fiktiven Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III, wobei die Berechnungsvorschriften des § 47b entsprechend galten.

Im Gesetzentwurf wird die Leistung stattdessen als Prozentsatz des Nettoarbeitsentgeltes definiert – grundsätzlich 60 % bzw. Erhöhung auf 67 % des Nettoarbeitsentgeltes, sofern der Versicherte oder sein Ehe- bzw. Lebenspartner mindestens ein Kind i.S.d. § 32 EStG hat.

Nach § 47 Abs. 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:

(2a) 1Endet ein Beschäftigungsverhältnis während Arbeitsunfähigkeit, beträgt das Krankengeld vom Tage nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses an abweichend von Absatz 1 60 % des Nettoarbeitsentgeltes. 2Der Betrag erhöht sich auf 67 % des Nettoarbeitsentgeltes, sofern der Versicherte oder der Ehe- oder Lebenspartner mindestens ein Kind i.S.d. § 32 EStG hat.

Inkrafttreten: 1.1.2027.

Begründung:

Mit der Neuregelung wird das Krankengeld ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auf die Höhe des Arbeitslosengeldes begrenzt. Die Berechnung erfolgt in Anlehnung an die Berechnung des Arbeitslosengeldes. Da den Krankenkassen zum Zeitpunkt des Beschäftigungsendes noch keine Daten zur Höhe des Arbeitslosengeldes vorliegen und auch die Bundesagentur für Arbeit noch keine Arbeitslosengeldberechnung vorgenommen hat, erfolgt die Berechnung vereinfacht durch die Krankenkassen mit dem verminderten Prozentsatz. Ein höherer Anspruch auf Krankengeld nach den Vorschriften des § 47 Abs. 1 nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses besteht insoweit nicht. Ziel der Regelung ist eine systemgerechte Angleichung der Entgeltersatzl...

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