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GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (Begründungen zu d ... / Referentenentwurf

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[Der durch das KHVVG zum 12.12.2024 aufgehobene] § 411 wird durch den folgenden § 411 ersetzt:

§ 411
Vergütungsregelungen für Führungskräfte der Ebene unterhalb der Vorstandsebene bei den Krankenkassen, ihren Landesverbänden und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, den Medizinischen Diensten und dem Medizinischen Dienst Bund sowie den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen

1Vergütungserhöhungen sind für außertariflich bezahlte Führungskräfte der Ebene unterhalb der Vorstandsebene bei den Krankenkassen, ihren Landesverbänden und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, den Medizinischen Diensten und dem Medizinischen Dienst Bund sowie den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ab [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 7] nur alle sechs Jahre zulässig. 2Eine höhere Vergütung darf nur durch einen Zuschlag auf die zuletzt vereinbarte Grundvergütung nach Maßgabe der Grundlohnrate gemäß § 71 Abs. 3 des laufenden Kalenderjahres vereinbart werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für am 30.3.2026 gültige Verträge, sofern diesen Verträgen nicht bereits eine Zusage über konkrete Vergütungserhöhungen zu entnehmen ist. 4Ab dem 31.3.2026 geschlossene Verträge dürfen keine Zusagen über Vergütungserhöhungen enthalten, die den Sätzen 1 und 2 widersprechen.

Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes.

Begründung:

Mit Satz 1 werden Vergütungsanpassungen für außertariflich bezahlte Führungskräfte der Ebene unterhalb der Vorstandsebene bei den Krankenkassen, ihren Landesverbänden und dem GKV-Spitzenverband, den Medizinischen Diensten und dem Medizinischen Dienst Bund sowie den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen für sechs Jahre ausgeschlossen. Be...

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