Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Gewinn- und Verlustrechnung und sonstiges Gesamtergebnis ... / 3 Ergänzende Prinzipien der GuV nach IFRS

Prof. Dr. rer. pol. Hanno Kirsch
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 29

Entsprechend wie in der HGB-Rechnungslegung gelten für die IFRS-GuV-Rechnung die allgemeinen Grundsätze für die Erstellung von Abschlüssen, die im Wesentlichen im Conceptual Framework niedergelegt sind. Im Gegensatz zur HGB-Rechnungslegung enthalten die IFRS keine spezifischen Gliederungsvorschriften für Unternehmen, die in einer bestimmten Rechtsform geführt werden oder bestimmte Größenklassen erfüllen. Gleichwohl sehen die IFRS im Einzelfall für Unternehmen, die in bestimmten Branchen tätig sind, spezifische Angabepflichten, welche sich auf die GuV-Rechnung beziehen, vor.[1] Wie unter Rz. 21a ausgeführt, sind auch diese spezifischen Angaben in der GuV nur aufzunehmen, wenn sie dazu dienen, eine nützliche strukturierte Zusammenfassung von Erträgen und Aufwendungen zu gewährleisten.[2]

 

Rz. 30

Zu den allgemeinen Prinzipien, die auch Bedeutung für die IFRS-GuV-Rechnung entfalten, zählen insbesondere:

 

Rz. 31

  • Grundsatz der Periodenabgrenzung (IAS 8.6M und N)

Nach dem Grundsatz der Periodenabgrenzung werden die Auswirkungen von Geschäftsvorfällen (ausgenommen in der Kapitalflussrechnung) in den Perioden erfasst, in denen sie auftreten, und nicht in derjenigen Periode, in der die Zahlungsströme fließen.

Der Grundsatz der Periodenabgrenzung wird durch die Grundsätze zur Erfassung von Aufwendungen und Erträgen konkretisiert.[3]

 

Rz. 32

  • Grundsatz der Unternehmensfortführung (Conceptual Framework (2018). 3.9 und IAS 8.6K und L)

Bei der Erstellung des IFRS-Abschlusses ist grundsätzlich davon auszugehen, dass für einen absehbaren Zeitraum das Unternehmen bzw. die berichterstattende Einheit fortgeführt wird, m. a. W. die Annahme der Unternehmensfortführung gilt,[4] sofern das Management nicht beabsichtigt das Unternehmen aufzulösen, das Geschäft einzustellen oder keine realistische Alternative mehr hat als so zu handeln. Der Prognosezeitraum, den die Unternehmensleitung zur Beurteilung der Fähigkeit der Unternehmensfortführung heranzieht, beträgt mindestens 12 Monate (jedoch keine Beschränkung auf diesen Zeitraum!) nach dem Bilanzstichtag.[5]

 

Rz. 33

vorläufig frei

 

Rz. 34

  • Grundsatz der Relevanz von Informationen (Conceptual Framework (2018). 2.6 ff.)

    Die Relevanz nimmt im Conceptual Framework als fundamentale qualitative Anforderung eine herausragende Stellung ein, da diese Voraussetzung neben der glaubwürdigen Darstellung von Finanzinformationen stets erfüllt sein muss, um einer Information Entscheidungsnützlichkeit zu verleihen.[6]

    Relevanz beschreibt die Eigenschaft bzw. Fähigkeit einer Information, Unterschiede in den Entscheidungen der Nutzer bewirken zu können.[7] Die Standardsetter begründen die zurückhaltende Formulierung der Relevanz im Conceptual Framework damit, dass es praktisch nicht möglich sei, festzustellen, ob und wie bestimmte Informationen die Entscheidungen von Abschlussadressaten tatsächlich beeinflussen, insbesondere da die Abschlussadressaten im Regelfall eine Mehrzahl von Informationsquellen für ihre Entscheidungen heranziehen.[8] Die Relevanz einer Information kann dabei sowohl in ihrem Prognosewert (predictive value) als auch in der Bestätigung bzw. Korrektur vergangener früherer Prognosen (confirmatory value) liegen.[9]

    Wie unter Rz. 25 ausgeführt, fordert IFRS 18 nicht die Offenlegung von voraussichtlich nicht wiederkehrenden Ergebniseffekten in der GuV. Dennoch bestärkt der IASB die IFRS-Anwender solche Ergebniseffekte offenzulegen, da Erträge und Aufwendungen, welche voraussichtlich nicht wiederkehrend sind, eine gemeinsame Eigenschaft teilen und somit aggregiert werden können. Ein Ausweis in der GuV von voraussichtlich nicht wiederkehrenden Erträgen und Aufwendungen ist in der GuV dann vorzunehmen, wenn dies zu einer nützlichen strukturierten Zusammenfassung von Erträgen und Aufwendungen führt. Diese Voraussetzung dürfte zumeist bei der Abspaltung von Erträgen und Aufwendungen, denen für die Vorhersage künftiger Erträge und Aufwendungen keine Bedeutung zukommt, zumeist erfüllt sein.[10]

 

Rz. 35

  • Grundsatz der Wesentlichkeit (Conceptual Framework 2.11)

Wesentlichkeit einer Information ist dann gegeben, wenn das Weglassen, deren fehlerhafte Darstellung oder deren Verschleierung die Entscheidungen der Abschlussadressaten auf Basis der von der Bericht erstattenden Einheit präsentierten Finanzinformationen beeinflussen kann.[11] Die Wesentlichkeit ist dabei stets in Bezug auf die Bericht erstattende Einheit (d. h. unternehmensspezifisch oder konzernspezifisch) auszulegen und hat dabei sowohl einen qualitativen als auch einen quantitativen Aspekt.[12]

Sachverhalte, die ihrer Art nach bereits entscheidungsrelevante Informationen darstellen, sind z. B. die Berichterstattung über neue Segmente oder die Aufgabe von Geschäftsbereichen. In diesen Fällen ist die Wesentlichkeit im Sinne einer quantitativen Größenordnung grundsätzlich nicht erforderlich.

Wie unter Rz. 22a ausgeführt, ist Voraussetzung für den Ausweis von Erträgen und Aufwendungen als Abschlussposten in der IFRS-GuV, dass dies zu einer nützlich...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    4.457
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.338
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    3.217
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.578
  • Betriebsbedarf
    2.566
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.513
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.493
  • Anzahlungen, geleistete
    2.479
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.366
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.313
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.268
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.261
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    2.233
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    2.216
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    2.154
  • Nachforderungszinsen
    2.107
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    2.103
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    2.100
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    2.080
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    2.072
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Nach Fragen und Fällen aufbereitet: Umsatzsteuer in der Praxis
Umsatzsteuer in der Praxis
Bild: Haufe Shop

Dieses Fachbuch zeigt Ihnen, wie Sie bei der Umsatzsteuer alles richtig machen und Wahlrechte zu Ihrem Vorteil ausüben können. Topaktuell: mit allen Änderungen durch BMF-Schreiben und BFH-Urteile.


Gewinn- und Verlustrechnung... / 1 IFRS-GuV-Rechnung und sonstiges Gesamtergebnis als Bestandteil des IFRS-Abschlusses
Gewinn- und Verlustrechnung... / 1 IFRS-GuV-Rechnung und sonstiges Gesamtergebnis als Bestandteil des IFRS-Abschlusses

  Rz. 1 In Deutschland ist die EU-Verordnung, welche die Anwendung der IAS/IFRS-Standards ab 2005 für kapitalmarktorientierte Konzerne grundsätzlich verpflichtend vorsieht,[1] durch das Gesetz zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren