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Gewinn- und Verlustrechnung und sonstiges Gesamtergebnis ... / 2.3 Aggregation von Erträgen und Aufwendungen zu in der GuV-Rechnung auszuweisenden Abschlussposten

Prof. Dr. rer. pol. Hanno Kirsch
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Rz. 22a

Ausführlich geht der IASB in IFRS 18.41 ff. auf die Grundsätze zur Aggregation und Disaggregation von Erträgen und Aufwendungen in den IFRS-Abschlussinstrumenten und damit auch in der IFRS-GuV ein. Eine Aggregation von Posten (z. B. Erträge und Aufwendungen) in einem Abschlussinstrument, u. a. der IFRS-GuV bzw. der IFRS-Gesamtergebnisrechnung, zu einem Abschlussposten im Rahmen der primären Abschlussinstrumente (Ergebnisrechnung, Bilanz, Eigenkapitalveränderungsrechnung und Kapitalflussrechnung) oder im Anhang hat immer auf Basis gemeinsamer Eigenschaften zu erfolgen. Zu den gemeinsamen Eigenschaften zählen die Art, die Funktion, der verwendete Bewertungsmaßstab oder andere Eigenschaften (z. B. Liquidierbarkeit, Risiken, regulatorisches Umfeld), wobei für eine Zusammenfassung zumindest eine gemeinsame Eigenschaft vorliegen muss.[1]

Im Umkehrschluss sind Posten aufzugliedern, wenn sie keine gemeinsamen Eigenschaften haben.[2]

In der IFRS-GuV muss die Aggregation auf der Grundlage gemeinsamer Eigenschaften weiterhin dazu führen, dass die IFRS-GuV eine nützliche strukturierte Zusammenfassung der in ihr abgebildeten Erträge und Aufwendungen enthält und keine materiellen Informationen verschleiert werden.[3] Demgegenüber sind im Anhang Informationen über Posten zu aggregieren bzw. aufzugliedern, sodass sie den Zweck der Bereitstellung wesentlicher Informationen erfüllen und hierdurch ebenso keine materiellen Informationen verschleiert werden.[4] Sowohl in den primären Abschlussinstrumenten als auch im Anhang sind die Abschlussposten bzw. die im Anhang angegebenen Posten in einer Weise zu bezeichnen bzw. zu beschreiben,[5] die glaubwürdig die Eigenschaften der jeweils zusammengefassten Posten widerspiegelt.[6]

 

Rz. 22b

Dementsprechend sollte die Bezeichnung "Sonstige" für einen Abschlussposten bzw. einen im Anhang dargestellten Posten ausschließlich dann verwendet werden, wenn sich keine informativere Bezeichnung finden lässt;[7] insbesondere ist nach IFRS 18. Appendix B 25 b) (i) zu prüfen, ob sich aus den gemeinsamen Eigenschaften der aggregierten Posten eine entsprechende glaubwürdige Bezeichnung des (Abschluss-)Posteninhalts ableiten lässt. Gleichwohl dürfen aber auch unter der Bezeichnung "Sonstige" ausschließlich unwesentliche Posten aggregiert werden, selbst wenn die so zusammengefassten Posten keine gemeinsamen Eigenschaften aufweisen; allerdings muss aus der Beschreibung des so zusammengefassten Postens hervorgehen, dass die darunter zusammengefassten Posten keine gemeinsamen Eigenschaften aufweisen.[8] Die in IFRS 18 enthaltenen Prinzipien zur Aggregation bzw. Aufgliederung sollen einerseits zu stark zusammengefasste Angaben, welche die Gefahr der Verschleierung wesentlicher Informationen in sich tragen, als auch andererseits zu viele Detailangaben, die den Blick auf das Wesentliche versperren, vermeiden.[9]

[1] IFRS 18.41 a) i. V. m. IFRS 18 Appendix B 17 b).
[2] IFRS 18.41 b).
[3] IFRS 18.41 c) und e).
[4] IFRS 18.41 d) und e).
[5] Vgl. hierzu ausführlich die Vorgaben des IFRS 18. Appendix B 24, die einen Untergang wesentlicher Informationen im Zuge der Aggregation verhindern sollen.
[6] Vgl. IFRS 18.43.
[7] IFRS 18. Appendix B 25 f.
[8] Vgl. IFRS 18. Appendix B 25 b) (ii).
[9] Vgl. IFRS 18. BC 71; kritisch hierzu Theile, Die neue Gewinn- und Verlustrechnung nach IFRS 18 – Worauf sich IFRS-Anwender einstellen müssen, BBK 2024, S. 645, ob mit den geschärften Regelungen des IFRS 18 zu diesem Thema tatsächlich eine Verbesserung einhergeht.

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