Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Gewinn- und Verlustrechnung und sonstiges Gesamtergebnis ... / 2.2 Gliederung der IFRS-GuV-Rechnung

Prof. Dr. rer. pol. Hanno Kirsch
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 20

Im Unterschied zum Vorgängerstandard IAS 1 gibt IFRS 18 branchenübergreifend eine Struktur für die Untergliederung der GuV-Rechnung nach Kategorien vor. Nach IFRS 18.47 sind sämtliche in der IFRS-GuV-Rechnung abzubildenden Erträge und Aufwendungen in einer der folgenden 5 Kategorien zu erfassen:

  • die operative bzw. betriebliche Kategorie,
  • die investive Kategorie,
  • die Finanzierungskategorie,
  • die Ertragsteuern und
  • die aufgegebenen Geschäftsbereiche.
 

Rz. 20a

Die operative bzw. betriebliche Kategorie wird in IFRS 18.52 negativ abgegrenzt. Wegen bereits mehrerer unternommener, letztlich jedoch nicht erfolgreicher Versuche "betriebliche Aktivitäten" bzw. das "Ergebnis der Betriebstätigkeit" branchenübergreifend zu definieren und der Tatsache, dass Unternehmen mehrere Hauptgeschäftstätigkeiten (insbes. sog. spezifizierte Hauptgeschäftstätigkeiten)[1] haben können,[2] verzichtet IFRS 18.52 auf eine (Positiv-)Definition der Hauptgeschäftstätigkeiten;[3] aus diesem Grund wird die betriebliche Kategorie als Residualkategorie abgegrenzt. Dementsprechend sind der betrieblichen Kategorie alle Erträge und Aufwendungen zuzuordnen, die weder in der investiven Kategorie, der Finanzierungskategorie zu erfassen noch unter den Steuern und den aufgegebenen Geschäftsbereichen auszuweisen sind. Allerdings ist eine Einbeziehung von Gewinnen und Verlusten aus Erträgen und Aufwendungen aus den at equity bewerteten Beteiligungen an Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen (im separaten Einzelabschluss zusätzlich auch Tochterunternehmen bei Wahl dieser Bewertungsmethode)[4] in das betriebliche Ergebnis nicht möglich, selbst wenn diese Beteiligungen eng mit der Betriebstätigkeit verbunden sind.[5] In der betrieblichen Kategorie – wie auch in den anderen Kategorien der GuV-Rechnung – sind alle dieser Kategorie zuzuordnenden Erträge und Aufwendungen zu erfassen, unabhängig davon, ob diese möglicherweise volatil oder voraussichtlich nicht wiederkehrend sind.[6]

Im Zusammenhang mit der Abgrenzung der spezifizierten (angegebenen)[7] Hauptgeschäftstätigkeiten[8] ist insbesondere auch zu prüfen, ob die berichterstattende Einheit als eine ihrer Hauptgeschäftstätigkeit

  • die Investition in bestimmte Vermögenswerte oder
  • die Bereitstellung von Finanzierungen an Kunden

zum Gegenstand hat.[9] Beispielsweise könnten Versicherungsunternehmen neben dem Versicherungsgeschäft (d. h. Übernahme von Risiken der Kunden gegen Entgelt) auch die Investition in bestimmte Vermögenswerte als eine angegebene Hauptgeschäftstätigkeit ausüben. Gleiches gilt auch für Kreditinstitute. Weiterhin können auch Immobiliengesellschaften und Investmentgesellschaften i. S. des IFRS 10 die Investition in bestimmte Vermögenswerte als angegebene Hauptgeschäftstätigkeit haben.[10]

Neben den Kreditinstituten, welche im Regelfall die Bereitstellung von Finanzierungen an Kunden als eine Hauptgeschäftstätigkeit ausüben, können aber auch Produktionsunternehmen, welche ihren Kunden zur Ermöglichung des Erwerbs ihrer produzierten Güter Finanzierungen bereitstellen (z. B. Automobilhersteller mit Kreditinstitut, welche Finanzierungen der Automobilkäufe anbietet), als eine angegebene Hauptgeschäftstätigkeit die Bereitstellung von Finanzierungen an Kunden haben.[11] Gleiches gilt auch für Leasinggeber, die im Rahmen von Finanzierungs-Leasingverträgen ihren Kunden (den Leasingnehmern) Finanzierungen gewähren.[12]

Die Feststellung, ob eine berichterstattende Einheit einer oder mehreren Hauptgeschäftstätigkeiten nachgeht, ist jeweils auf Ebene der berichterstattenden Einheit zu treffen; dementsprechend ist für die Konzern-GuV-Rechnung die Entscheidung über das Vorliegen einer oder mehrerer Hauptgeschäftstätigkeiten auf Ebene des Konzerns zu treffen.[13]

Indikatoren für das Vorliegen der angegebenen Hauptgeschäftstätigkeiten sind die externe Finanzkommunikation in Bezug auf die Erklärung der Unternehmensperformance, die interne Steuerung und Bewertung der Entwicklung der Geschäftseinheiten sowie die Bildung eines extern berichtspflichtigen Segments i. S. von IFRS 8.[14]

Sofern die berichterstattende Einheit entweder die Investition in bestimmte Vermögenswerte oder die Bereitstellung von Finanzierungen an Kunden als eine ihrer Hauptgeschäftstätigkeit ausübt, so sind die damit verbundenen Erträge und Aufwendungen grundsätzlich in der betrieblichen Kategorie auszuweisen.[15]

 

Rz. 20b

Der investiven Kategorie sind solche Vermögenswerte zuzuordnen, welche eigenständig und weitestgehend unabhängig von den anderen Ressourcen der berichterstattenden Einheit sind. Die hieraus erwirtschafteten Rückflüsse können dabei entweder positiv oder negativ sein.[16] Hierzu gehören nach IFRS 18.53 grundsätzlich

  1. Beteiligungen an assoziierten Unternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und nichtkonsolidierten Tochterunternehmen,
  2. Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente und
  3. sonstige Vermögenswerte, falls diese eigenständig und weitgehend unabhängig von anderen Ressourcen der berichterstattenden Einheit Rückflüsse erwirt...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
IFRS: IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss veröffentlicht
Mann im Anzug zeigt auf Schriftzug IFRS
Bild: ©Coloures-Pic - stock.adobe.com

Nach einer Phase der vergleichsweisen Ruhe hat der IASB einen Standard – IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss – veröffentlicht, der alle Unternehmen betrifft.


Die Auswirkungen des neuen DRS 21 auf die Kapitalflussrechnung: Aufstellung einer Kapitalflussrechnung
Close-up of the scales of justice
Bild: Haufe Online Redaktion

Die Kapitalflussrechnung ist nach § 297 Abs. 1 Satz 1 HGB Pflichtbestandteil des handelsrechtlichen Konzernabschlusses und als Sonderfall nach § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB Pflichtbestandteil des Jahresabschlusses von kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind.


Haufe Shop: Die Steuerberaterprüfung 2025
Die Steuerberaterprüfung 2025
Bild: Haufe Shop

Die Steuerberaterprüfung unterstützt bei der Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung. Sie vermittelt in kompakter und verständlicher Form den gesamten Stoff der schriftlichen Prüfung. Zu jedem Rechtsgebiet gibt es Tipps zum Klausuren-Know-how, also zu Klausuraufbau, Klausurtechnik und -taktik.


Gewinn- und Verlustrechnung... / 2.5 Erfolgsstrukturanalyse der IFRS-GuV
Gewinn- und Verlustrechnung... / 2.5 Erfolgsstrukturanalyse der IFRS-GuV

  Rz. 24 Die Erfolgsstrukturanalyse will auf Basis der im Abschluss ausgewiesenen Daten Aussagen über das Zustandekommen des Jahresergebnisses, seiner Komponenten sowie deren Nachhaltigkeit generieren, um hierauf aufbauend Prognosen über das künftige ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren