Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Gewinn- und Verlustrechnung nach HGB / 2.1.2 Brutto- oder Nettoprinzip

Prof. Dr. rer. pol. Hanno Kirsch
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 18

Das Bruttoprinzip beinhaltet die Forderung, sämtliche Aufwands- und Ertragspositionen gesondert, also ohne Saldierung, auszuweisen. Es ist in dem für alle Kaufleute geltenden Verrechnungsverbot des § 246 Abs. 2 Satz 1 HGB verankert[1] und wird für Kapitalgesellschaften mit dem Wort "gesondert" in § 275 Abs. 1 Satz 2 HGB nochmals hervorgehoben. Der Bruttoausweis, insbesondere der Umsatzerlöse,[2] sichert einen tiefergehenden Einblick in die Erfolgsquellen, als er bei Saldierung von Aufwands- und Ertragskomponenten möglich wäre.

 

Rz. 19

Eine nach dem Nettoprinzip aufgebaute GuV-Rechnung zeichnet sich durch zumindest teilweise Verrechnung von Aufwendungen und Erträgen, insbesondere gleicher Art (z. B. Zinsaufwendungen/-erträge; Umsatzerlöse/Materialaufwendungen; sonstige betriebliche Erträge/sonstige betriebliche Aufwendungen), aus. Je größer die Zahl der Aufrechnungen und je heterogener die Zusammensetzung der aufgerechneten Erfolgskomponenten ist, desto größer ist die Beeinträchtigung der Aussagefähigkeit über die Erfolgsquellen, die auch durch die vermeintliche Erhöhung der Übersichtlichkeit aufgrund geringerer Postenanzahl nicht aufgewogen werden kann. Trotz der Einschränkungen der Aussagefähigkeit gestattet § 276 Satz 1 HGB kleinen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften (bzw. kleinen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften & Co.) wahlweise eine Zusammenfassung folgender Posten

 
a) beim Gesamtkostenverfahren b) beim Umsatzkostenverfahren
1. Umsatzerlöse 1. Umsatzerlöse
2. Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen 2. Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen
3. andere aktivierte Eigenleistungen 3. Bruttoergebnis vom Umsatz
4. sonstige betriebliche Erträge 6. sonstige betriebliche Erträge
5. Materialaufwand    

unter der Sammelbezeichnung "Rohergebnis" (vgl. Rz. 6).

Diese Zusammenfassung gilt bereits für die Aufstellung der GuV-Rechnung, also auch für den den Gesellschaftern vorzulegenden Jahresabschluss.[3] Damit brauchen bei kleinen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften insbesondere die Umsatzerlöse nicht angegeben zu werden. Allerdings müssen AG und KGaA gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 AktG auf Verlangen bereits eines Aktionärs in der Hauptversammlung die ungekürzte GuV-Rechnung vorlegen.

Für Kleinstkapitalgesellschaften (einschließlich Kleinstkapitalgesellschaften & Co.) sind bei Anwendung des Gliederungsschemas des § 275 Abs. 5 HGB noch weitergehende Zusammenfassungen möglich. So sind die Bestandsmehrungen an fertigen und unfertigen Erzeugnissen und aktivierte Eigenleistungen ebenso wie sonstige betriebliche Erträge und finanzielle Erträge (Zinserträge, Wertpapiererträge, Beteiligungserträge) in den sonstigen Erträgen zusammengefasst. Analog werden die Bestandsminderungen an fertigen und unfertigen Erzeugnissen, die sonstigen betrieblichen Aufwendungen und die finanziellen Aufwendungen (Zinsaufwendungen und Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens[4]) in den sonstigen Aufwendungen zusammengefasst.[5] Eine Kombination dieser Erleichterungen nach § 275 Abs. 5 HGB mit den Erleichterungen des § 276 Satz 1 HGB scheidet aufgrund der expliziten Regelung in § 276 Satz 2 HGB aus.

Für Kleinstkapitalgesellschaften, die in der Rechtsform der AG oder KGaA geführt werden und die das GuV-Gliederungsschema des § 275 Abs. 5 HGB anwenden, findet jedoch § 131 Abs. 1 Satz 3 AktG keine Anwendung,[6] d. h., die Vorlage einer ungekürzten GuV-Rechnung nach § 275 Abs. 2 oder Abs. 3 HGB auf Verlangen eines Aktionärs ist somit nicht möglich.

Man wird weiterhin auch davon ausgehen können, dass eine dem § 276 Satz 1 HGB bzw. § 275 Abs. 5 HGB[7] entsprechende Postenzusammenfassung auch bei Kleinst-Nichtkapitalgesellschaften trotz des allgemeinen Verrechnungsverbots zulässig ist, da die Anforderungen an Einzelkaufleute und reine Personenhandelsgesellschaften vergleichbarer Größenordnung nicht höher sein können als für die haftungsbeschränkten Kapitalgesellschaften (und Kapitalgesellschaften & Co.).

[1] Vgl. auch die explizite Einschränkung des Bruttoprinzips durch Verrechnung von Erträgen (und Aufwendungen) nach § 246 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz HGB (zur Angabepflicht im Anhang s. § 285 Nr. 25 1. Halbsatz HGB).
[2] Jedoch sind gem. § 277 Abs. 1 HGB die Umsatzerlöse nach Abzug von Erlösschmälerungen und sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern auszuweisen.
[3] So ausdrücklich: BT-Drucks. 10/4268 S. 108.
[4] Ebenso Wobbe, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 275 HGB Rz. 268; Wulf, in Kirsch, Bonner Handbuch Rechnungslegung, § 275 HGB Rz. 229, Stand: 6/2016; demgegenüber nehmen Justenhoven/Kliem/Müller, in Grottel u. a., Beck’scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 275 HGB Rz. 317 sowie Meyer in Grundmann/Habersack/Schäfer, Staub Großkommentar, 6. Aufl. 2021, § 275 HGB Rz. 72, eine Zuordnung der "Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens" zu den "Abschreibungen" an.
[5...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.050
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.965
  • Nachforderungszinsen
    1.126
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    982
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    842
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    828
  • Werkzeuge, Abschreibung
    708
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    684
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    643
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    635
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    621
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    614
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    518
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    451
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    437
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    433
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    411
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    405
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    401
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    387
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Kleinstkapitalgesellschaften: Vorteil 2 für die Kleinstkapitalgesellschaft: verkürzte Gliederung
Bilanz Steigung mit roter Linie und Buntstiften
Bild: Haufe Online Redaktion

Hinsichtlich des Umfangs der Bilanz sieht § 266 Abs. 1 Satz 4 HGB eine gegenüber der Bilanz von kleinen Kapitalgesellschaften nochmals verkürzte Gliederung vor.  


Haufe Shop: Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
Bild: Haufe Shop

Ob Digital Finance/CFO4.0, E-Invoicing oder Robotic Accounting - das Buch greift verschiedene Facetten der digitalen Transformation im Finanz- und Rechnungswesen auf. Es zeigt, wie Handlungsbedarf frühzeitig erkannt, die Umsetzung praxistauglicher Strategien und der Einsatz generativer KI vorangetrieben werden können.


Gewinn- und Verlustrechnung nach HGB
Gewinn- und Verlustrechnung nach HGB

1 Grundlagen 1.1 Die GuV-Rechnung als Bestandteil des Jahresabschlusses und der doppelten Buchführung  Rz. 1 Alle Kaufleute i. S. d. HGB sind, sofern sie nicht ausnahmsweise nach § 242 Abs. 4 HGB i. V. m. § 241a HGB von der Jahresabschlusserstellung und ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren