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Gewinn- und Verlustrechnung nach HGB / 1.2.2 Für Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften & Co.

Prof. Dr. rer. pol. Hanno Kirsch
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Rz. 5

Die unter Rz. 3 ff. dargestellten Rechtsvorschriften gelten auch für Kapitalgesellschaften und für solche Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist (Kapitalgesellschaften & Co.). Darüber hinaus sind Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften & Co.[1] verpflichtet,

  • den Jahresabschluss (grundsätzlich)[2] innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzustellen (§ 264 Abs. 1 Satz 3 HGB),
  • insbesondere mit der GuV-Rechnung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der GoB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Ertragslage zu vermitteln (§ 264 Abs. 2 Satz 1 HGB),
  • die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung, im Regelfall beizubehalten (formelles Stetigkeitsgebot, § 265 Abs. 1 Satz 1 HGB),
  • in der GuV-Rechnung zu jedem Posten den Vorjahreswert anzugeben (§ 265 Abs. 2 HGB),
  • für die Neubildung, weitere Untergliederung, Änderung und Zusammenfassung von GuV-Positionen, den Ausweis von Zwischensummen bzw. -ergebnissen sowie Leerpostenausweise die Vorschriften des § 265 Abs. 4–8 HGB zu beachten,
  • das Gliederungsschema des § 275 Abs. 2 oder Abs. 3 HGB einzuhalten[3].
  • die Vorschriften bezüglich einzelner Posten der GuV-Rechnung (§ 277 HGB) zu beachten,
  • - vorbehaltlich des Eingreifens größenabhängiger Erleichterungen oder des Bestehens von Schutzklauseln – einzelne GuV-Positionen im Anhang weiter aufzugliedern, zu erläutern oder zu ergänzen (insbesondere §§ 277 Abs. 3 und Abs. 5, 284 Abs. 2, 285 Nrn. 4, 8, 9, 13, 17, 22, 25, 29, 31, 32 HGB).
 

Rz. 6

Das HGB enthält für die Aufstellung und Erläuterung der GuV-Rechnung folgende größenabhängige Erleichterungen:[4]

  • kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften (und entsprechend große Kapitalgesellschaften & Co.): Wahlrecht der Zusammenfassung der Posten Umsatzerlöse, Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen, aktivierte Eigenleistungen, sonstige betriebliche Erträge und Materialaufwand zum Posten "Rohergebnis" bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens bzw. Wahlrecht der Zusammenfassung der Posten Umsatzerlöse, Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen, Bruttoergebnis vom Umsatz und der sonstigen betrieblichen Erträge zum Posten "Rohergebnis" bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens (§ 276 Satz 1 HGB),
  • kleine Kapitalgesellschaften (und kleine Kapitalgesellschaften & Co.)

    • Verzicht auf die Abgrenzung latenter Steuern nach Maßgabe des § 274 HGB (§ 274a Nr. 4 HGB); unberührt sind jedoch (sonstige) Rückstellungen aufwandswirksam zu bilden, falls passive latente Steuern gleichzeitig die Kriterien für Rückstellungen i. S. d. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB erfüllen[5].
    • Aufstellung des Jahresabschlusses innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht (§ 264 Abs. 1 Satz 4 2. Halbsatz HGB).
  • Kleinstkapitalgesellschaften (und Kleinstkapitalgesellschaften & Co.), die nicht den beizulegenden Zeitwert als Bewertungsmaßstab verwenden und nicht unter § 267a Abs. 3 HGB fallen:

    • Inanspruchnahme der für kleine Kapitalgesellschaften (einschließlich kleine Kapitalgesellschaften & Co) bestehenden Erleichterungen (siehe vorheriger Punkt), da definitionsgemäß Kleinstkapitalgesellschaften stets auch kleine Kapitalgesellschaften sind (vgl. § 267a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 HGB). Ausgenommen ist jedoch die Inanspruchnahme der Erleichterungen des § 276 Satz 1 HGB, falls von der GuV-Gliederung nach § 275 Abs. 5 HGB Gebrauch gemacht wird.[6] Weiterhin entfällt auch in diesem Falle für Kleinstkapitalgesellschaften in Ermangelung eines Anhangs u. a. die Angabe von Betrag und Art der einzelnen Ertrags- oder Aufwandsposten von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung sowie die Erläuterung der periodenfremden Aufwendungen und Erträge.[7]
    • Wahlrecht[8] zur Verdichtung der GuV-Rechnung auf die Posten Umsatzerlöse, sonstige Erträge, Materialaufwand, Personalaufwand, Abschreibungen, sonstige Aufwendungen, Steuern und Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (§ 275 Abs. 5 HGB). Die Inanspruchnahme der Erleichterungen des § 276 Satz 1 HGB ist in diesem Falle jedoch ausgeschlossen.[9]
 

Rz. 7

Für Kapitalgesellschaften & Co. sind in Abweichung von den Vorschriften, die für alle Kapitalgesellschaften gelten, folgende Regelungen anzuwenden:

  • die auf das Privatvermögen entfallenden Aufwendungen und Erträge der Gesellschafter dürfen nicht in die GuV-Rechnung aufgenommen werden (§ 264c Abs. 3 Satz 1 HGB),
  • Wahlrecht zur Aufnahme eines dem Steuersatz der Komplementärgesellschaft entsprechenden Steueraufwands bzw. -ertrags der Gesellschafter nach dem "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" (§ 264c Abs. 3 Satz 2 HGB). Die Aufnahme dieses Postens dient dem Zweck, die Vergleichbarkeit zu Kapitalgesellschaften herzustellen. Die Bezeichnung des Postens muss weiterhin erkennen lassen, dass es sich nur um einen "fiktiven Betrag" handelt.[10]

    Zudem ist dieses Wahlrecht nicht anwendbar, wenn Person...

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