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Gewerkschaften im Betrieb / 2 Rechtsstellung außerhalb der Betriebsverfassung

Dr. Carsten Teschner
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Die Rechte der Gewerkschaften außerhalb der Betriebsverfassung sind gesetzlich nicht geregelt und im Wesentlichen von den Gerichten aus der verfassungsrechtlichen gewährleisteten Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG entwickelt worden. Die wichtigsten Rechte stellen ihre Möglichkeit zur Werbung im Betrieb sowie die Tätigkeit der gewerkschaftlichen Vertrauensleute dar.

Nachdem das BAG den sog. Grundsatz der Tarifeinheit aufgegeben hatte[1], gilt seit 10.7.2015 nach dem neuen § 4 a TVG eine gesetzliche Tarifeinheit.[2] Danach kommt nach dem Mehrheitsprinzip grundsätzlich der Tarifvertrag der mitgliederstärksten Gewerkschaft in einem Betrieb zur Anwendung. Flankiert wird die Regelung durch ein Anhörungs- und durch ein Nachzeichnungsrecht der kleineren Gewerkschaft. Wurden beim Zustandekommen des Mehrheitstarifvertrags hingegen die Interessen von Arbeitnehmergruppen, die auch von dem "Minderheitstarifvertrag" erfasst werden, nicht ernsthaft und wirksam berücksichtigt, sind auch die Rechtsnormen dieses "Minderheitstarifvertrags" anwendbar.[3]

[1] BAG, Beschlüsse v. 23.6.2010, 10 AS 2/10 und 10 AS 3/10 und v. 27.1.2010, 4 AZR 537/08 (A) und 4 AZR 549/08 (A).
[2] Gesetz zur Tarifeinheit v. 22.5.2015, BGBl 2015 I Nr. 28 v. 9.7.2015.
[3] § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG; vgl. auch Tarifvertrag, Geltungsbereich, Ziff. 8.2 m. w. N., § 4a TVG geändert durch Art. 4f Qualifizierungschancengesetz vom 18.12.2018, BGBl 2018 I S. 2651, 2656.

2.1 Werbung der Gewerkschaften

Zur Sicherung und Stärkung ihrer Verhandlungspositionen gegenüber den Arbeitgebern bzw. Arbeitgeberverbänden sind die Gewerkschaften bei der Gewinnung neuer Mitglieder auf Werbemaßnahmen innerhalb der Betriebe angewiesen. Zulässigkeit und Grenzen gewerkschaftlicher Werbemaßnahmen sind wegen des Fehlens gesetzlicher Regelungen nahezu ausschließlich richterrechtlic...

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