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Gewerkschaft / 3 Zugangsrecht

Ewald Bartl
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Verfassungsrechtlicher Anknüpfungspunkt für die gewerkschaftliche Betätigung im Allgemeinen und das betriebliche Zugangsrecht im Besonderen ist Art. 9 Abs. 3 GG. Koalitionen – und damit auch Gewerkschaften – werden umfassend in ihrem Bestand, ihrer inneren Ordnung und ihrer koalitionsspezifischen Betätigung geschützt.[1] Es obliegt der Gewerkschaft zu wählen, mit welchen Mitteln und Tätigkeiten sie ihre verfassungsrechtliche Aufgabe der Förderung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen wahrzunehmen beabsichtigt.[2] Zu den verfassungsrechtlich geschützten Tätigkeiten gehören etwa die Selbstdarstellung, die Information von Arbeitnehmern und die Werbung.[3] Insbesondere die Werbung neuer Mitglieder ist Grundvoraussetzung für die Erfüllung der in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Aufgaben.[4] Nur durch eine ausreichende Mitgliederzahl können Gewerkschaften ihren Fortbestand sichern und ein Gegengewicht zu den Arbeitgeberverbänden darstellen. Auch wenn die Mitgliederwerbung als solche für den Bestand von Gewerkschaften unerlässlich ist, ist sie nicht nur dann verfassungsrechtlich geschützt, wenn sie auch im Einzelfall unerlässlich ist. Art. 9 Abs. 3 GG schützt vielmehr alle Verhaltensweisen, die koalitionsspezifisch sind; er ist nicht auf das Unerlässliche beschränkt.[5]

Das Zugangsrecht der Gewerkschaft durch nicht betriebsangehörige Beauftragte (Gewerkschaftsvertreter) zu Werbezwecken ist nicht auf bestimmte Betriebsbereiche, wie etwa das Betriebsratsbüro, den Ort der Betriebsversammlung oder die Pausen- und Sozialräume der Arbeitnehmer, beschränkt.[6]

Nach der Entscheidung des BAG vom 28.1.2025[7] kann eine Gewerkschaft ein sogenanntes digitales Zugangsrecht in Form der Zurverfügungstellung der E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer eines Betriebs nicht abstrakt und pauschal verlangen, ...

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