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Gewerblicher Grundstückshandel / 3.2 Modernisierung in unbedingter Veräußerungsabsicht

Dipl.-Finanzwirt (FH) Jörg Wilde, Gerhard Jaser
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Veräußerer schafft ein "Wirtschaftsgut anderer Marktgängigkeit"

Auch wenn ein bebautes Grundstück erworben wird und der Erwerber das Gebäude saniert oder umbaut mit der Absicht, es anschließend zu verkaufen, kann ein gewerblicher Grundstückshandel begründet sein, ohne dass es auf die Voraussetzungen der "3-Objekt-Grenze" ankommt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist das dann der Fall, wenn der Erwerber eines Grundstücks ein "Wirtschaftsgut anderer Marktgängigkeit schafft" und aufgrund äußerer Umstände feststeht, dass er das Grundstück in unbedingter Veräußerungsabsicht erworben hat.[1]

 
Praxis-Beispiel

Umbau einer Eigentumswohnung

Wird eine große Eigentumswohnung erworben, anschließend eine Abgeschlossenheitsbescheinigung für den Umbau der Eigentumswohnung in 6 Wohnungen beantragt und nach Erteilung der Baugenehmigung mit dem Umbau begonnen, wird ein Wirtschaftsgut anderer Marktgängigkeit geschaffen. Die unbedingte Veräußerungsabsicht im Zeitpunkt des Erwerbs der Wohnung kann dadurch begründet sein, dass der Erwerber die erworbene Eigentumswohnung auf eine von ihm beherrschte GmbH überträgt.[2]

 
Hinweis

Weitere Indizien für eine unbedingte Veräußerungsabsicht im Zeitpunkt des Erwerbs

Indizien für eine unbedingte Veräußerungsabsicht im Zeitpunkt des Erwerbs sind, abgesehen von den unter 3.1. und 3.2 bereits genannten Fällen, u. a.

  • die nur kurzfristige Finanzierung eines Bauvorhabens,
  • die Beauftragung einer Maklerfirma mit dem Verkauf des Grundstücks,
  • das Betreiben der Veräußerung durch den Steuerpflichtigen vor Fertigstellung des Bauwerks sowie
  • der Abschluss eines Vorvertrags mit dem künftigen Erwerber
[1] BFH, Urteil v. 10.12.2008, X R 14/05.
[2] BFH, Urteil v. 10.12.2008, X R 14/05.

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