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Gewerbesteuererklärung 2022 / 4.17 Unterjähriger Rechtsformwechsel von einer Personengesellschaft zu einem Einzelunternehmen und umgekehrt

Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
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Die Zeilen 145-147 betreffen den Rechtsformechsel einer Personengesellschaft in ein Einzelunternehmen oder umgekehrt. Findet ein Rechtsformwechsel von einem Einzelunternehmen zu einer Personengesellschaft durch Aufnahme eines oder mehrerer Gesellschafter statt oder scheiden aus einer Personengesellschaft alle Gesellschafter bis auf einen aus, besteht die sachliche Gewerbesteuerpflicht fort, wenn das Unternehmen unverändert fortgeführt wird.

Die Steuerschuldnerschaft[1] und damit die persönliche Steuerpflicht des Einzelunternehmers und der Pesonengesellschaft enden bzw. beginnen im Zeitpunkt des Rechtsformwechsels. Bei einem unterjährigen Rechtsformwechsel ist jedoch der Gewerbesteuermessbetrag für den gesamten Erhebungszeitraum einheitlich für den gesamten Gewerbebetrieb zu ermitteln. Daher ist von jedem der beiden Steuerschuldner jeweils in seiner Steuererklärung in der Zeile 145 zusätzlich der einheitlich ermittelte Gewerbesteuermessbetrag für den gesamten Erhebungszeitraum anzugeben. Der einheitlich ermittelte Gewerbesteuermessbetrag ist im Verhältnis der auf die beiden Steuerschuldner entfallenden Gewerbeerträge nebst den auf sie entfallenden Hinzurechnungen und Kürzungen aufzuteilen. Gewerbeerträge nebst Hinzurechnungen und Kürzungen sind in den Zeilen 146 und 147 zu erklären. Dabei ist der Freibetrag nach § 8 Nr. 1 GewStG betriebsbezogen zu gewähren, d. h. im prozentualen Verhältnis der von beiden Schuldnern getragenen hinzurechnungspflichtigen Aufwendungen aufzuteilen. Für den Erhebungszeitraum des Rechtsformwechsels wird für jeden Steuerschuldner ein Gewerbesteuermessbescheid erlassen, der jeweils den auf den einzelnen Steuerschuldner entfallenden Anteil am einheitlich ermittelten Gewerbeseuermessbetrag enthält.

Dies gilt jedoch nicht für den Beginn oder die Beendigung einer atypisch stillen Beteiligung, da in diesem Fall der Inhaber des Handelsgeschäfts Steuerschuldner ist.[2]

[1] § 5 GewStG.
[2] R 5.1 Abs. 2 GewStR 2009.

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