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Gewerberaummietverhältnis: Grundlagen und Besonderheiten ... / 5 Gerichtlicher Rechtsschutz im Gewerberaummietrecht

Thomas Schlüter
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5.1 Einstweiliger Rechtsschutz und Hauptsacheverfahren

Grundsätzlich sind – wie im Wohnraummietrecht – alle Ansprüche aus Gewerbemietverträgen im Hauptsacheverfahren geltend zu machen. Infrage kommen z. B.

  • Klage auf Räumung und Herausgabe von Gewerberäumen,
  • Klage auf Zahlung rückständiger Miete.

Nur in Eilfällen kommt auch im Gewerberaummietrecht eine vorläufige Geltendmachung von Ansprüchen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in Betracht (Sicherungs- bzw. Regelungsverfügung gemäß §§ 935, 904 Zivilprozessordnung (ZPO)).

Voraussetzung dafür ist das Vorliegen

  • eines Verfügungsanspruchs und
  • eines Verfügungsgrunds (einstweilige Duldung erforderlich, z. B. wegen Unaufschiebbarkeit einer bestimmten Instandhaltungsmaßnahme).

Beide Voraussetzungen müssen schlüssig vorgetragen und glaubhaft gemacht werden (insbesondere durch Urkunden sowie Versicherung an Eides statt).

5.2 Gerichtliche Zuständigkeit

Für die gerichtliche Zuständigkeit ist zwischen der örtlichen und der sachlichen Zuständigkeit zu unterscheiden.

5.2.1 Örtliche Zuständigkeit

Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden (§ 29a Abs. 1 ZPO, sog. ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen).

5.2.2 Sachliche Zuständigkeit

Für die Feststellung, welches Gericht in Angelegenheiten des Gewerberaummietrechts sachlich zuständig ist, gelten die allgemeinen Zuständigkeitsbestimmungen. Das bedeutet, dass die Höhe des Streitwerts ausschlaggebend ist. Die dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen finden sich im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).

Bei einem Streitwert in Höhe von bis zu 5.000 EUR ist das Amtsgericht zuständig.[1] Liegt der Streitwert über 5.000 EUR, ist das Landgericht sachlich zuständig.[2]

Die Berechnung des Streitwerts richtet sich nach §§ 3 ff. ZPO und ggf. einschlägigen Spezialreg...

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