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Gewerbeordnung (ZertVerwV) / 3.2 Beginn der Weiterbildungspflicht

Alexander C. Blankenstein
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Die Weiterbildungspflicht hat mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der maßgeblichen Vorschriften der GewO und der MaBV begonnen. Sie gilt also seit dem 1.8.2018, da zu diesem Zeitpunkt sowohl die entsprechenden Ergänzungen der GewO als auch der MaBV in Kraft getreten sind. Nach dem Gesetzeswortlaut sind innerhalb von 3 Jahren 20 Stunden Fortbildung zu absolvieren. Wie der Regelung in § 15b Abs. 3 MaBV zu entnehmen ist, wird insoweit auf Kalenderjahre abgestellt. Da der 3-jährige Fortbildungszyklus jeweils auf Kalenderjahre abstellt und insoweit bereits das gesamte Kalenderjahr 2018 umfasste, konnten Weiterbildungsmaßnahmen, die im Zeitraum 1.1. bis 31.7.2018 absolviert wurden, grundsätzlich anerkannt werden, so diese den Anforderungen der MaBV entsprachen.

Neueinstellung

Der jeweilige 3-jährige Fortbildungszyklus beginnt stets am 1.1. des Jahres der Beschäftigungsaufnahme, und zwar unabhängig davon, wann konkret die Beschäftigungsaufnahme in diesem Kalenderjahr erfolgt ist.

 
Praxis-Beispiel

Beschäftigungsaufnahme am 1.12.2025

Wird ein weiterbildungspflichtiger Mitarbeiter zum 1.12.2025 angestellt, fällt bereits das gesamte Jahr 2025 in den Weiterbildungszyklus. Dieser umfasst also die Jahre 2025, 2026 und 2027. Insoweit kann es dann auch zum Auseinanderfallen der Weiterbildungszyklen kommen, wenn der anstellende Verwalter bspw. bereits seit dem Jahr 2020 fortbildungsverpflichtet ist.

Arbeitgeberwechsel

Im Fall eines Arbeitgeberwechsels können die beim alten Arbeitgeber gesammelten Fortbildungsstunden zum neuen Arbeitgeber "mitgenommen" werden. Dies gilt entsprechend auch beim Geschäftsführerwechsel. Der ehemalige Arbeitgeber hat dem ausscheidenden Mitarbeiter die entsprechenden Teilnahmebestätigungen bzw. Weiterbildungszertifikate auszuhändigen. Der Mitarbeiter hat sie seinem ...

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