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Gewährung rechtlichen Gehörs: Anspruch!

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Es verletzt den Anspruch einer Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn ihr Angriffs- oder Verteidigungsmittel unberücksichtigt bleibt, weil der Tatrichter es in offenkundig fehlerhafter Anwendung einer Präklusionsvorschrift (hier: § 531 ZPO) zu Unrecht zurückgewiesen hat.

2 Normenkette

Art. 103 Abs. 1 GG; § 17 WEG; § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO

3 Das Problem

Wohnungseigentümer B, der Verwalter, ist Alleineigentümer einer Wohnung nebst Tiefgaragenstellplatz und zu 99/100 Miteigentümer einer weiteren Wohnung, auch nebst Tiefgaragenstellplatz. In der Versammlung vom 2.3.2021 wird ein Verwalter Z bestellt. In der Folgezeit gibt B die Verwaltungsunterlagen nicht heraus und erklärt in Versammlungen am 3.3.2021 und am 4.3.2021, zu denen sämtliche Wohnungseigentümer schriftlich eingeladen worden seien, unter Abwahl des Z erneut zum Verwalter bestellt worden zu sein. In der Versammlung vom 27.5.2022 wird beschlossen, B aufzufordern, aus der Gemeinschaft auszuscheiden und die Veräußerung seiner Wohnungseigentumsrechte bis zum 7.8.2022 nachzuweisen (eine Abmahnung gibt es nicht).

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K nimmt B vor diesem Hintergrund gem. § 17 WEG auf Veräußerung seines Wohnungseigentums in Anspruch. Die Klage stützt sie darauf, B habe die Hausgelder nicht gezahlt und zudem Hausgelder veruntreut. Auch habe er sich beharrlich geweigert, Abrechnungen zu erstellen und habe die Einsicht in die Abrechnungsunterlagen verweigert. Das AG verurteilt B zur Veräußerung. Das LG weist die Berufung durch Beschluss zurück. Das AG habe allerdings einen Verfahrensfehler begangen. Es habe nämlich "die Klagebegründung ausgetauscht", indem es die Verurteilung darauf gestützt habe, dass B jahrelang vorgegeben habe, zum Verwalter gewählt worden zu sein, obwohl die betreffenden Versammlungen entweder gar nicht oder l...

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