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Gesundheitsfonds

Norbert Finkenbusch
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Zusammenfassung

 
Begriff

Der Gesundheitsfonds gehört zum Finanzierungsmodell der gesetzlichen Krankenversicherung. Er wird seit dem 1.1.2009 als Sondervermögen vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) verwaltet, in das die Beiträge der Arbeitgeber, der anderen Sozialversicherungsträger und der Mitglieder der Krankenkassen gezahlt werden. In den Gesundheitsfonds fließen auch die Zuschüsse des Bundes aus Steuermitteln. Aus dem Fonds erhalten die Krankenkassen Zuweisungen zur Deckung ihrer Ausgaben. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um eine Grundpauschale sowie alters- und risikoadjustierte Zu- und Abschläge zum Ausgleich der unterschiedlichen Risikostrukturen[1] sowie Zuweisungen für sonstige Ausgaben.[2] Die Krankenkassen können Zusatzbeiträge erheben, um Finanzierungslücken zwischen ihren Ausgaben und den Zuweisungen zu schließen. Die Zusatzbeiträge gehen ebenfalls an den Gesundheitsfonds. Krankenkassen mit Zusatzbeitrag erhalten Beträge aus den Zusatzbeiträgen des Gesundheitsfonds, die sich nach dem Einkommensausgleich ergeben. Damit wird die unterschiedliche Einkommensstruktur der Mitglieder der Krankenkassen vollständig ausgeglichen.[3]

Das Finanzierungsmodell lehnt sich an § 65 SGB XI an, der einen Ausgleichsfonds für die (gesetzlichen) Pflegekassen installiert. Dieser ist wie der Gesundheitsfonds als Sondervermögen der Pflegekassen eingerichtet und wird durch das BAS verwaltet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Das BAS verwaltet den Gesundheitsfonds als Sondervermögen (§ 271 SGB V). Die Krankenkassen erhalten daraus Zuweisungen, um ihre Aufgaben zu erfüllen (§ 266 SGB V). Zusatzbeiträge fließen ebenfalls in den Gesundheitsfonds und werden nach einem Einkommensausgleich an die Krankenkassen gezahlt (§ 270a SGB V). Das Verfahren regelt die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (RSAV). Die Beiträge werden von den Krankenkassen eingezogen (§§ 28h ff. SGB IV). Die allgemeinen Festlegungen des BAS zur Berechnung der Zuweisungen ergehen als Allgemeinverfügungen (BSG, Urteil v. 20.5.2014, B 1 KR 16/14 R) und sind für die Krankenkassen verbindlich. Die Regelungen sind verfassungsmäßig (BVerfG, Beschluss v. 18.7.2005, 2 BvF 2/01) und verstoßen nicht gegen europäisches Recht (BVerfG, Beschluss v. 9.6.2004, 2 BvR 1248/03, 2 BvR 1249/03).

[1] § 266 SGB V.
[2] § 270 SGB V.
[3] § 270a Abs. 2 SGB V.

1 Finanzierung

Das BAS verwaltet als gemeinschaftliches Sondervermögen aller Krankenkassen die

  • von den Krankenkassen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag eingezogenen Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung nebst Zinsen und Säumniszuschlägen,[1]
  • Beiträge aus Rentenzahlungen durch die Rentenversicherungsträger,[2]
  • Beiträge bei geringfügigen Beschäftigungen zur Krankenversicherung,[3]
  • Beitragszahlungen nach § 252 Abs. 2 SGB V (z. B. Beiträge der Künstlersozialkasse oder des Bundes für versicherungspflichtige Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II sowie
  • Bundesmittel zur pauschalen Abgeltung für versicherungsfremde Leistungen.[4]

Die Krankenkassen ziehen weiterhin den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die anderen Sozialversicherungsträger und für den Gesundheitsfonds ein. Sie haben in diesem Zusammenhang eine treuhänderische Stellung. Die Beiträge werden arbeitstäglich weitergeleitet.[5] Die Krankenkassen haften für Treuebruch.[6]

Zusatzbeiträge[7] werden getrennt von den übrigen Einnahmen des Gesundheitsfonds verwaltet und ausschließlich für den Einkommensausgleich[8] verwendet.[9] Das BAS verwaltet die Beträge. Sie sind dem BAS entsprechend nachzuweisen.[10]

[1] § 28h Abs. 1 Satz 1, § 28k Abs. 1 Satz 1 SGB IV, § 252 Abs. 2 Satz 3 SGB V.
[2] § 255 SGB V.
[3] § 28k Abs. 2 Satz 1 SGB IV.
[4] § 221 SGB V.
[5] § 252 Abs. 2 Satz 3 SGB V.
[6] § 252 Abs. 4 SGB V.
[7] § 242 SGB V.
[8] § 270a SGB V.
[9] § 271 Abs. 1a Satz 1 SGB V.
[10] § 271 Abs. 1a Satz 2 SGB V.

2 Einkommensausgleich

Wenn eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag[1] erhebt, werden die unterschiedlichen beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder der Krankenkassen vollständig ausgeglichen und Wettbewerbsverzerrungen verhindert. Jede Krankenkasse erhält durch diesen Ausgleich die Einnahmen aus dem einkommensabhängigen Zusatzbeitrag, die sie erzielen würde, wenn die beitragspflichtigen Einnahmen ihrer Mitglieder dem Durchschnitt in der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen würden.

Krankenkassen können eine Unterdeckung durch einen in seiner Höhe variablen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag ausgleichen. Die Krankenkasse berechnet die Höhe des von ihr benötigten Zusatzbeitrags auf der Grundlage der durchschnittlichen beitragspflichtigen Einnahmen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Anders als bis zum 31.12.2014 führt die Krankenkasse sämtliche Beitragseinnahmen einschließlich des Zusatzbeitrags an den Gesundheitsfonds ab.

Die Krankenkassen, die einen Zusatzbeitrag erheben, erhalten vom BAS aus dem Gesundheitsfonds die Beträge aus den Zusatzbeiträgen ihrer Mitglieder in der Höhe, die sich nach dem Einkommensausgleich ergibt. Durch diesen Einkommensausgleich erhalten Krankenkas...

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