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Gestattungsbeschluss: Kann nachgeholt werden!

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann eine bauliche Veränderung auch nach ihrer Durchführung gestatten.

2 Normenkette

§ 20 Abs. 1 WEG

3 Das Problem

Das AG verurteilt Wohnungseigentümer K, von ihm im Garten errichtete Mauern zurückzubauen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Das Urteil ist seit März 2022 rechtskräftig. Im November 2022 wird die Zwangsvollstreckung eingeleitet. Im Februar 2023 erhebt K eine Vollstreckungsabwehrklage, mit dem Ziel, die Zwangsvollstreckung aus dem AG-Urteil für unzulässig zu erklären. Dieser gibt das AG statt, weil die Wohnungseigentümer die Errichtung mittlerweile gestattet haben. Dagegen richtet sich die Berufung.

4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Der in zulässiger Weise erst nach Durchführung der baulichen Veränderung am 10.12.2022 gefasste Beschluss sei nicht nichtig. Hierbei könne offenbleiben, ob es sich bei den von K errichteten Mauern um eine bauliche Veränderung nach § 20 WEG oder (noch) um die Ausübung seines Sondernutzungsrechts ("Gartengestaltung") gehandelt habe. Selbst wenn es sich – zugunsten der Beklagten unterstellt – um eine bauliche Veränderung handele, habe die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer diese bauliche Veränderung genehmigen können. Hierzu habe die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 20 Abs. 1 WEG eine Beschlusskompetenz und es genüge ein Mehrheitsbeschluss (§ 25 Abs. 1 WEG). Soweit die Beklagten wiederholt auf § 20 Abs. 4 WEG abstellten, verkennten sie die Regelungssystematik des Gesetzes und die Reichweite der Norm. So führe die sogenannte "Veränderungssperre" aus § 20 Abs. 4 WEG seit dem 1.12.2020 nur (noch) zur Anfechtbarkeit, nicht hingegen zur Nichtigkeit. Da es keine Anfechtung gebe, sei unerheblich, ob die Beklagten durch den Beschluss "unbillig benachteiligt" würden. Ebenfalls sei aufgrund der Bestandskraft auch nicht mehr zu pr...

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