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Gesonderte und einheitliche Feststellung für die Umsatzsteuer (BB 2020, Heft 34, S. 1815)

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Zusammenfassung

 
Überblick

Mit Urteil vom 22.11.2018 – V R 65/17 hat der BFH unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass eine Bruchteilsgemeinschaft nicht Unternehmer sein kann. Das Urteil hat Bedeutung für alle nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen. Eine mögliche verfahrensrechtliche Konsequenz aus dem Urteil ist die Notwendigkeit der Durchführung eines Feststellungsverfahrens (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 VO zu § 180 Abs. 2 AO). Dazu muss es nicht kommen, wenn eine Überlagerung der Bruchteilsgemeinschaft durch eine GbR vorliegt.

I. Einführung

Auf dem Gebiet der Umsatzsteuer können Besteuerungsgrundlagen nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 2 VO[1] i.V. m. § 180 Abs. 2 AO gesondert und einheitlich festgestellt werden, wenn mehrere Unternehmer im Rahmen eines Gesamtobjekts Umsätze ausführen oder empfangen. Gegenstand der Feststellung kann zum Beispiel die Höhe und die Aufteilung der Vorsteuer auf die Beteiligten sein, wenn in einer Rechnung ein Steuerbetrag gesondert ausgewiesen wird.[2] Weitere Anwendungsfälle betreffen die Optionsfähigkeit von Umsätzen (§ 9 UStG)[3] und die Verteilung und Zurechnung von Vorsteuerbeträgen im Fall einer Vorsteuerberichtigung (§ 15a UStG)[4]. Über die Einleitung des Feststellungsverfahrens entscheidet die Finanzverwaltung gem. § 4 VO nach pflichtgemäßem Ermessen. Nach Ansicht der Rechtsprechung findet dieses Verfahren seine Berechtigung im Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer, denn es gewährleistet den ordnungsgemäßen Vorsteuerabzug der Beteiligten.[5] Außerdem dient es der einheitlichen Rechtsanwendung und erleichtere das Besteuerungsverfahren.[6]

In der steuerlichen Praxis weitgehend unbekannt ist der Erklärungsvordruck USt 1 F mit der Anlage USt 1, 2, 3 F, der von der Finanzverwaltung speziell für das Feststellungsverfahren konzipiert wurd...

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