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Gesetzliche Entsorgungsverpflichtung für Energiesparlampen rechtfertigt eine Rückstellungsbildung (BB 2015, Heft 50, S. 3055)

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Einführung

FG Münster, Urteil vom 18.8.2015, 10 K 3410/13 K, G, Rev. eingelegt (Az. BFH I R 70/15)

Volltext des Urteils: BBL2015-3055-1 unter www.betriebs-berater.de

1 Leitsatz (des Kommentators)

Die im ElektroG normierte Pflicht zur Meldung hergestellter oder in Verkehr gebrachter Elektrogeräte an die hierfür vorgesehene Stiftung "ear" begründet in ausreichender Weise dem Grunde nach die Pflicht zur Bildung einer Rückstellung für die künftigen Entsorgungskosten der Elektrogeräte.

2 Aus den Gründen

Änderung der angefochtenen Bescheide wurde zu Recht auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gestützt

II. [. . .] 1. Die Änderung der angefochtenen Bescheide für die Jahre 2007 und 2008 hat der Beklagte zu Recht auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gestützt. Eine Verletzung der Ermittlungspflicht des Beklagten steht der Änderung insoweit nicht entgegen.

Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. [. . .]

Wird dem Finanzamt eine Tatsache nachträglich bekannt, so ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH eine Änderung des Bescheides nach Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn diese vom Finanzamt bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nach § 88 AO erkannt worden wäre. Das Finanzamt muss allerdings eindeutigen Steuererklärungen nicht mit Misstrauen zu begegnen; es kann regelmäßig von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen. Nur wenn sich Unklarheiten oder Zweifelsfragen aufdrängen, ist das Finanzamt zu Ermittlungen verpflichtet. Andererseits muss auch der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 90 AO erfüllt haben. Haben es sowohl der Steuerpflichtige als auch das Finanzamt versäumt, den Sachverhalt aufzuklären, trifft in der Regel den Steuerpflichtigen die Verantwortung mit der Folge, dass der Steuerbescheid geändert werden kann (BFH Urteil vom 07.07.2004 – XI R 10/03, BStBl. II 2004, 911 [BB...

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