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Gesetzesradar öffentlicher Dienst / 3.11 Mindestlohn & Geringfügigkeitsgrenze

Haufe-Lexware Redaktion
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Gesetzestitel: Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns

Stand im Gesetzgebungsverfahren

 
Mindestlohnkommission Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung
beschlossen am 27.6.2025 beschlossen am 29.10.2025

Wesentliche Inhalte

Der gesetzliche Mindestlohn wird stufenweise angehoben:

  • zum 1.1.2026 von derzeit 12,82 EUR auf 13,90 EUR (+ 8,42 %),
  • zum 1.1.2027 von 13,90 EUR auf 14,60 EUR (+ 5,04 %) je Zeitstunde.

Dadurch erhöht sich automatisch auch die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs von derzeit monatlich 556 EUR:

  • zum 1.1.2026 auf 603 EUR,
  • zum 1.1.2027 auf 633 EUR.

Hinweis:

Die Mindestvergütung für Berufsausbildungen nach dem BBiG steigt zum 1.1.2026 ebenfalls an[1]

  • im 1. Ausbildungsjahr auf monatlich 724 EUR (+ 6,16%),
  • im 2. Ausbildungsjahr auf monatlich 854 EUR (+ 6,09%),
  • im 3. Ausbildungsjahr auf monatlich 977 EUR (+ 6,08%),
  • m 4. Ausbildungsjahr auf monatlich 1.014 EUR (+ 6,19%).


Anzuwenden ab: stufenweise zum 1.1.2026 (13,90 EUR) sowie zum 1.1.2027 (14,60 EUR)

 
Praxis-Tipp

Handlungsempfehlung

Prüfen Sie, jeweils rechtzeitig vor dem Jahreswechsel,ob in den unteren Entgeltgruppern der Mindestlohn eingehalten wird. Passen Sie die Vergütung unbedingt jeweils rechtzeitig an, da die Unterschreitung oder nicht rechtzeitige Zahlung des Mindestlohns eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 500.000 EUR geahndet werden kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 3 MiLoG). Zudem droht bei der Unterschreitung des Mindestlohns eine Strafbarkeit nach § 266a StGB wegen des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen.

Prüfen und beachten Sie außerdem die Geltung von jeweils abweichenden bzw. höheren branchenspezifischen Mindestlöhnen, z.B. den Pflegemindestlohn.

Prüfen Sie ebenfalls, ob Sie zum nächsten Jahreswechsel Anpassungen bei ...

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