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Gesellschaftsformen: Beurteilung in der Entgeltabrechnung / Lohnsteuer

Ulrike Fuldner
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1 Abgrenzungskriterien der Arbeitnehmereigenschaft

Im Steuerrecht gilt ein einheitlicher Arbeitnehmerbegriff, der sich von der arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung unterscheidet. § 611a BGB regelt seit 1.4.2017 die relevanten Kriterien, die für einen Arbeitsvertrag sprechen, wie Weisungsrecht, Weisungsgebundenheit[1] und persönliche Abhängigkeit.[2] Diese Kriterien werden auch im Rahmen der Arbeitnehmereigenschaft im Zusammenhang mit der Prüfung von Scheinselbstständigkeit verwendet.[3]

Wird ein Beschäftigter als Arbeitnehmer tätig[4], gehört die Vergütung zu dessen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit[5] und unterliegt dem Lohnsteuerabzug. Voraussetzung hierfür ist ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, innerhalb dessen der Arbeitnehmer in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert und den Weisungen des Arbeitgebers unterworfen ist.[6]

Gesamtumstände des Einzelfalls entscheidend

Ob dies der Fall ist, muss unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden.[7] Hierbei kommt es auf Art und Ausgestaltung der Tätigkeit an. Für ein Arbeitsverhältnis spricht, wenn der Beschäftigte vom Risiko des Arbeitserfolgs befreit ist. Er schuldet nur seine Arbeitskraft. Demgegenüber kann ein Arbeitsverhältnis zu verneinen sein, wenn er das Unternehmerrisiko trägt, also den wirtschaftlichen Erfolg seiner Tätigkeit selbst bestimmt. Ähnlich verhält es sich hinsichtlich der Kompetenzen des Beschäftigten: Arbeitet er weitgehend fremdbestimmt, ist von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Nimmt er demgegenüber an den unternehmerischen Entscheidungen teil, spricht vieles dafür, dass er eine hinreichende Unternehmerinitiative trägt und deshalb ein Arbeitsverhältnis nicht vorliegt. Die Beteiligungsquote ist für die Frage, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitnehmer i. S. v. § 1 Abs. 2 LStDV zu beurteilen ist, nicht allein entscheidend.[8]

Gegen die Arbeitnehmereigenschaft einer Vertretungslehrkraft spricht neben der Bezeichnung der Vertragsurkunde als "Freier Mitarbeitervertrag" und der Bestimmung, nach welcher der freie Mitarbeiter verpflichtet sei, "seine Honorarbezüge aus freiberuflicher Tätigkeit selbst zu versteuern", auch der fehlende Kündigungsschutz. Außerdem spricht die Möglichkeit der Vertretungslehrkräfte, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden, für eine freiberufliche Tätigkeit.[9]

Kontrovers ist die Rechtsprechung, ob der Chefdirigent und künstlerische Leiter als selbstständig Tätiger einzustufen ist.[10]

Eine finanzgerichtliche Entscheidung zur genauen Einordnung der Vertragsverhältnisse über die Beschäftigung als Chefdirigent und künstlerischer Leiter liegt noch nicht vor. Die zu klärende Frage, ob Arbeitnehmereigenschaft und damit Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug besteht, ist ernstlich zweifelhaft und im Aussetzungsverfahren über einen Haftungsbescheid nicht abschließend zu entscheiden.[11]

Es ist rechtlich nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber ein freies Dienstverhältnis[12] begründet, das neben dem Arbeitsverhältnis besteht. Voraussetzung hierfür ist, dass das dem Arbeitgeber aufgrund des Arbeitsvertrags zustehende Weisungsrecht nicht für die Tätigkeiten gilt, die der Vertragspartner aufgrund des Dienstverhältnisses schuldet.[13]

Durch Vereinbarung der Vertragspartner kann die Bewertung einer Rechtsbeziehung als Arbeitsverhältnis nicht abbedungen und der Geltungsbereich des Arbeitnehmerschutzrechts nicht eingeschränkt werden. Wenn aber die Vertragsparteien einen als Arbeitsvertrag bezeichneten Vertrag abschließen und für ein Arbeitsverhältnis typische Rechte und Pflichten im Vertrag regeln, ist es auch regelmäßig als solches einzuordnen.[14]

[1] S. Abschn. 1.1.
[2] S. Abschn. 1.2.
[3] BGH, Urteil v. 8.3.2023, 1 StR 188/22: Für die Abgrenzung von sog. scheinselbstständigen Rechtsanwälten und freien Mitarbeitern einer Rechtsanwaltskanzlei ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung maßgebend.
[4] §§ 1 Abs. 2 und 2 Abs. 1 LStDV.
[5] § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
[6] H 19.0 LStH,

BFH, Urteil v. 18.6.2015, VI R 77/12, BStBl 2015 II S. 903; BFH, Urteil v. 29.5.2008, VI R 11/07, BStBl 2008 II S. 933.

[7] FG München, Urteil v. 4.12.2012, 10 K 3854/09.
[8] BFH, Urteil v. 29.3.2017, I R 48/16, BFH/NV 2017 S. 1316.
[9] FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 13.8.2020, 4 K 4123/18.
[10] Bayerischer VGH, Urteil v. 9.7.2009, 21 BV 07.546.
[11] FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 13.1.2020, 9 V 9095/19, rkr.
[12] § 611 BGB.
[13] BAG, Urteil v. 27.6.2017, 9 AZR 851/16.
[14] LAG Hessen, Beschluss v. 1.2.2022, 19 Ta 507/21; BAG, Urteil v. 21.5.2019, 9 AZR 295/18; BAG, Urteil v. 1.12.2020, 9 AZR 102/20.

1.1 Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers

Die Frage, ob der Beschäftigte in das Unternehmen, den Betrieb oder die Verwaltung eines anderen eingegliedert ist, muss nach dem Gesamtbild der Tätigkeit unter Abwägung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden. Dabei ist dessen rechtliche, wirtschaftliche und soziale Stellung gegenüber dem Auftraggeber im Einzelnen zu würdigen.[1]

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