3.1 Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) ist es typisch, dass Gesellschafter zugleich als Geschäftsführer tätig sind. Die versicherungsrechtliche Beurteilung richtet sich danach, ob es sich bei der Beschäftigung des Gesellschafter-Geschäftsführers um eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit handelt.
3.1.1 Gesellschafter-Geschäftsführer mit mehr als 50 % des Stammkapitals: kein Beschäftigter
Sofern ein Gesellschafter-Geschäftsführer über mehr als 50 % des Stammkapitals verfügt, hat er – bei Beschlussfassung in der GmbH mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und wenn sich das Stimmrecht des einzelnen Gesellschafters nach der Höhe seiner Kapitaleinlage richtet – aufgrund seiner Rechtsmacht maßgebenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft. In diesen Fällen liegt kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer die ihm zustehende Rechtsmacht tatsächlich nicht wahrnimmt.
Mindestens 50 % Stammkapital und Errichtung eines Beirats: kein Beschäftigter
Ein mit 50 % am Kapital beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer wird unter den oben genannten Voraussetzungen auch bei Errichtung eines Beirats nicht in einem "fremden" Unternehmen, sondern in seinem eigenen tätig. Der Beirat ist keine außerhalb der GmbH stehende und diese beherrschende Rechtsperson, sondern ein für die Gesellschafter tätiges Organ. Gegen eine Beschäftigteneigenschaft der Gesellschafter-Geschäftsführer spricht auch der Umfang des Unternehmerrisikos, das sie als Geschäftsführer zwar nicht aufgrund ihres Anstellungsvertrags, wohl aber infolge der engen Verbindung zwischen Beteiligung und Geschäftsführerposition tragen.