Dr. Joachim Reichenberger
Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) – oft auch BGB-Gesellschaft genannt – sind steuerlich keine Arbeitnehmer. Die Einkünfte unterliegen in keinem Fall dem Lohnsteuerabzug; dies gilt auch dann, wenn der Gesellschafter aktiv in der Gesellschaft mitarbeitet.
Ist die GbR im Rahmen eines Kleingewerbes tätig, erzielen die Gesellschafter Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Bei einer vermögensverwaltenden GbR kommen vor allem Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung in Betracht. Darüber hinaus können sich sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften ergeben, wenn Grundstücke innerhalb von 10 Jahren seit deren Anschaffung veräußert wurden.
Überschreitet die Veräußerung von Grundstücken einen bestimmten Umfang, kommt es zu einem gewerblichen Grundstückshandel, der zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt, soweit Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.
Der BFH hat entschieden, dass gewerbliche Beteiligungseinkünfte einer vermögensverwaltend tätigen Personengesellschaft ohne Berücksichtigung einer Geringfügigkeitsgrenze stets zur Umqualifizierung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in solche aus Gewerbebetrieb führen und dies verfassungsgemäß ist. Auch die rückwirkende Geltung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG ist nicht verfassungswidrig.
Die GbR ist eine geeignete Gesellschaftsform für Freiberufler (Ärzte, Anwälte, Steuerberater). Die Gesellschafter haben grundsätzlich Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit.
Ein als Zahnarzt zugelassener Mitunternehmer übt im Rahmen eines Zusammenschlusses von Berufsträgern den freien Beruf selbst aus, wenn er neben einer ggf. äußerst geringfügigen behandelnden Tätigkeit vor allem und weit überwiegend organisatorische und administrative Leistungen für den Praxisbetrieb de...