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Gesellschaftsformen: Beurteilung in der Entgeltabrechnung / 2 Besonderheiten bei Personengesellschaften

André Fasel
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2.1 Gesellschafter einer GbR: Meist nicht versicherungspflichtig

Auch wenn mehrere Personen in Form einer Innengesellschaft[1] ein Handwerk gemeinschaftlich betreiben, sind die Gesellschafter dieser bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft (GbR) in der Gesellschaft nicht versicherungspflichtig beschäftigt. Selbst wenn nur der nach außen auftretende Gesellschafter in die Handwerksrolle eingetragen ist, sind die nicht in die Handwerksrolle eingetragenen Gesellschafter keine Arbeitnehmer. Vielmehr handelt es sich um Mitunternehmer. Diese sind sozialversicherungsfrei.[2]

Fälle der Versicherungspflicht von GbR-Gesellschaftern

In Ausnahmefällen kann allerdings dennoch ein GbR-Gesellschafter versicherungspflichtig beschäftigt sein. Das ist der Fall, wenn der Gesellschafter unabhängig von seiner Gesellschafterstellung in Abhängigkeit von der Gesellschaft

  • Arbeit für diese leistet und
  • wie ein echter Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert ist.[3]
[1] §§ 705 ff. BGB.
[2] LSG Hessen, Urteil v. 17.3.1965, L-3/Kr-22/62.
[3] BSG, Urteil v. 26.5.1966, 2 RU 178/64; BSG, Urteil v. 20.7.1988, 12 RK 23/87.

2.2 Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft

Kommanditisten sind grundsätzlich von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Sie können insbesondere der Geschäftsführung der Komplementäre nicht widersprechen.[1] Die Kommanditisten haften nur mit ihrer Einlage.[2]

Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu einer KG ist also nicht allein schon dadurch ausgeschlossen, dass

  • der Beschäftigte Kommanditist ist und
  • ihm im Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung der KG übertragen ist.

Sind Kommanditisten in der KG gegen Arbeitsentgelt tätig, sind sie daher grundsätzlich wie Arbeitnehmer beschäftigt und sozialversicherungspflichtig. Dies gilt auch dann, wenn die Geschäftsführerbefugnis des Komplementärs gewissen Einschränkungen unterliegt. Das ist etwa der Fall, wenn bei Entscheidungen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes hinausgehen, ein Beschluss sämtlicher Gesellschafter erforderlich ist.[3]

 
Wichtig

Entgelt unterliegt der Einkommensteuerpflicht

Für die Beurteilung der Versicherungspflicht spielt es bei in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Kommanditisten keine Rolle, wenn das Entgelt nicht dem Lohnsteuerverfahren, sondern der Einkommensteuerpflicht unterliegt.[4]

Kommanditisten als Geschäftsführer

Wenn der bei der Gesellschaft beschäftigte Kommanditist mit Zustimmung aller Gesellschafter geschäftsführend tätig ist, besteht keine Versicherungspflicht.

Mitarbeitende Kommanditisten aufgrund Gesellschaftsvertrag

Versicherungspflicht scheidet auch dann aus, wenn Kommanditisten

  • unmittelbar und ausschließlich aufgrund des Gesellschaftsvertrags zur Mitarbeit in der Gesellschaft verpflichtet sind und
  • kein dem Umfang ihrer Dienstleistung entsprechendes Arbeitsentgelt, sondern stattdessen eine Vergütung als vorweggenommene Gewinnbeteiligung erhalten.[5]

Somit stehen Kommanditisten grundsätzlich nicht in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur KG, wenn sie

  • nicht im Rahmen eines Anstellungsvertrags beschäftigt werden, sondern
  • ihre Tätigkeit in der KG aufgrund gesellschaftlicher Abmachungen als persönlichen Beitrag zur Erreichung des Gesellschaftszwecks leisten.

Diese Bewertung trifft selbst dann zu, wenn im Gesellschaftsvertrag eine Vergütungsregelung für die persönliche Tätigkeit getroffen ist. Kommanditisten der genannten Art sind keine Arbeitnehmer, sondern selbstständige Mitunternehmer.

In diesem Zusammenhang stellen Vorwegentnahmen eines mitarbeitenden Kommanditisten kein Arbeitsentgelt dar, da sie erkennbar nicht nach der Mitarbeit, sondern entsprechend der Aufteilung des Gewinns und Verlustes gemäß der Kapitalbeteiligung abgestuft sind. Darüber hinaus findet am Jahresende kein Ausgleich nach der tatsächlich geleisteten Arbeit statt.[6]

[1] § 170 HGB.
[2] § 171 HGB.
[3] §§ 116, 119 HGB.
[4] § 15 EStG.
[5] BSG, Urteil v. 27.7.1972, 2 RU 122/70.
[6] BGH, Urteil v. 11.7.1962, IV ZR 39/62; BAG, Urteil v. 8.1.1970, 3 AZR 436/67; BSG, Urteil v. 27.7.1972, 2 RU 122/70.

2.3 Stille Gesellschafter

Stille Gesellschafter sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig[1], wenn sie als Arbeitnehmer in der Gesellschaft mitarbeiten.

Eine andere Beurteilung kann sich allerdings ergeben, wenn stille Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag

  • zur Hälfte sowohl am Gewinn als auch am Verlust des Unternehmens beteiligt sowie
  • als gleichberechtigter Geschäftsführer in dem Unternehmen tätig sind.

In einem solchen Fall üben sie einen maßgeblichen Einfluss auf die Betriebsführung und die kaufmännische Leitung des Betriebs aus[2] und sind nicht sozialversicherungspflichtig.

[1] SG Dortmund, Urteil v. 13.2.1958, S 2 Kr 113/57.
[2] BSG, Urteil v. 2.5.1979, 2 RU 93/78.

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