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Gesellschafterbeschlüsse: Rechtsformspezifische Darstellung

Ulrike Fuldner
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Zusammenfassung

 
Überblick

Ein Gesellschafterbeschluss ist ein Beschluss der Gesellschafter bzw. Anteilsinhaber einer Personen- oder Kapitalgesellschaft über Satzungsänderungen, Gewinnverteilung, Aufnahme neuer Gesellschafter, Ausschluss von Gesellschaftern, Kapitalerhöhung etc. Für welche Tatbestände Gesellschafterbeschlüsse notwendig und welche Mehrheiten jeweils erforderlich sind, ist entweder gesetzlich geregelt oder im Gesellschaftsvertrag festgelegt. Gesellschafterbeschlüsse sind nichtig, wenn sie an einem besonders schwerwiegenden Mangel leiden (z. B. Einberufungsmängel), anderenfalls anfechtbar.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesellschafterbeschluss bei der OHG: § 113 Abs. 2 HGB, § 116 Abs. 3 HGB, § 119 HGB, § 127 HGB, § 131 Abs. 1 Nr. 2 HGB, § 140 HGB; BGB-Gesellschaft: § 709 BGB, § 712 BGB, § 715 BGB; GmbH: § 48 GmbHG, § 53 GmbHG, § 26 GmbHG, § 51a GmbHG, § 34 GmbHG, § 60 GmbHG, § 66 GmbHG, § 49 GmbHG; AG: §§ 121 ff. AktG, §§ 133 ff. AktG, §§ 241 ff. AktG; BGH, Urteil v. 16.1.2006, II ZR 135/04: Wirksamkeit der kombinierten Beschlussfassung.

1 Gesellschafterbeschlüsse einer Offenen Handelsgesellschaft

An der Beschlussfassung der Offenen Handelsgesellschaft (OHG)[1] sind grundsätzlich alle Gesellschafter beteiligt. Sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes regelt, gelten keine Formvorschriften, d. h., zur Beschlussfassung ist keine Gesellschafterversammlung notwendig, die Gesellschafter können ihre Stimmen formfrei telefonisch oder schriftlich abgeben.

Die erforderlichen Mehrheiten für einen Gesellschafterbeschluss werden meist im Gesellschaftsvertrag der OHG geregelt. Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Regelungen zu erforderlichen Mehrheiten, so müssen Gesellschafterbeschlüsse einstimmig gefasst werden.[2]

Regelt der Gesellschaftsvertrag eine Mehrheit auf der Basis der Stimmen, so berechnet sich die Stimmenmehrheit nach der Zahl der Gesellschafter (Köpfe).[3] Die Enthaltung wirkt wie eine Gegenstimme. In der Regel ist im Gesellschaftsvertrag jedoch eine Mehrheit nach Kapitalanteilen festgelegt.

 
Wichtig

Keine Reichweitenbeschränkung allgemeiner Mehrheitsklauseln durch Bestimmtheitsgrundsatz bei OHG

Eine, die Abweichung vom personengesellschaftsrechtlichen Einstimmigkeitsprinzip legitimierende Mehrheitsklausel muss dem Bestimmtheitsgrundsatz entsprechen. Dieser verlangt nicht eine Auflistung der betroffenen Beschlussgegenstände. Grund und Tragweite der Legitimation für Mehrheitsentscheidungen können sich auch durch Auslegung des Gesellschaftsvertrags ergeben. Ob der konkrete Mehrheitsbeschluss wirksam getroffen worden ist, ist auf einer zweiten Stufe zu prüfen.[4] Die formelle Legitimation einer auf eine Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft gestützten Mehrheitsentscheidung ist auch bei einem Beschluss, mit dem die nach dem Gesellschaftsvertrag vorgesehene Einwilligung der Gesellschafterversammlung zur Abtretung eines Gesellschaftsanteils erklärt wird, bereits dann gegeben, wenn die Auslegung des Gesellschaftsvertrags nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen ergibt, dass dieser Beschlussgegenstand einer Mehrheitsentscheidung unterworfen sein soll. Dem früheren Bestimmtheitsgrundsatz kommt für die formelle Legitimation einer Mehrheitsentscheidung keine Bedeutung mehr zu. Er ist bei der Auslegung auch nicht in Gestalt einer Regel des Inhalts zu berücksichtigen, dass eine allgemeine Mehrheitsklausel restriktiv auszulegen sei. Oder sie jedenfalls dann, wenn sie außerhalb eines konkreten Anlasses vereinbart wurde, Beschlussgegenstände, die die Grundlagen der Gesellschaft betreffen oder ungewöhnliche Geschäfte beinhalten, regelmäßig nicht erfasse.[5]

Die Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag einer OHG, wonach fehlerhafte Beschlüsse, deren Zustandekommen oder Inhalt nicht gegen zwingende gesetzliche oder gegen berufsrechtliche Vorschriften verstoßen, nur innerhalb einer bestimmten Frist durch Klage gegen die Gesellschaft angefochten werden können, kann dahingehend auszulegen sein, dass allgemein eine Beschlussmängelklage gegen die Gesellschaft zu richten ist, unabhängig davon, auf welche Gründe diese im Einzelnen gestützt wird.[6]

In bestimmten gesetzlich geregelten Fällen ist der Gesellschafter trotz Teilnahmerecht an der Versammlung vom Stimmrecht ausgeschlossen.[7]

Weiterhin darf der Gesellschafter regelmäßig nicht mitstimmen, wenn es sich um seine eigene Entlastung, die Befreiung von einer Verbindlichkeit, den Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit ihm selbst geht oder um Rechtsstreitigkeiten mit der OHG gegen ihn.

Für die folgenden Beschlüsse ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich:

  • außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen[8];
  • einvernehmliches Ausscheiden eines Gesellschafters[9];
  • einvernehmliche Auflösung der Gesellschaft[10];
  • Bestellung von Liquidatoren[11];
  • Bindung der Liquidatoren an Weisungen[12];
  • Abberufung von Liquidatoren.[13]

Der Beschluss über den Ausschluss eines Gesellschafters, der sich an einer Sanierung nicht beteiligt, bedarf grundsätzlich der Zustimmung des betroffenen Gesellschafters, da der Entzug der Mitgliedsc...

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