Alle Gesellschafter von Personengesellschaften und Personenhandelsgesellschaften müssen sich mit dem Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) auseinandersetzen.
Es tritt – überwiegend – am 1.1.2024 in Kraft. Neuregelungen betreffen nicht nur neu zu gründende Personen(handels)gesellschaften, sondern vor allem auch bereits bestehende Personen(handels)gesellschaften.
Gesellschaftsverträge prüfen
So sind z. B. die Gesellschaftsverträge der GbR, der OHG und KG zu überarbeiten und zu prüfen, welche vertraglichen Abweichungen von der künftigen Rechtslage möglich und sinnvoll sind.
Angesichts der Komplexität des MoPeG ist die Beratung durch Anwälte (z. B. Fachanwälte für Steuerrecht bzw. Gesellschaftsrecht) und Steuerberater schon weit vor dem 1.1.2024 unabdingbar.
Folgende Vorschriften regeln ab 1.1.2024 das Thema "Beschlussfassung":
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts
§ 714 BGB n. F. beinhaltet das Einstimmigkeitsprinzip. Mehrheitsbeschlüssen sind nach § 708 BGB n. F. zulässig. Dies gilt wohl auch für Beschlüsse, mit denen der Gesellschaftsvertrag geändert wird. Gem. § 709 Abs. 3 BGB n. F. richtet sich die Stimmkraft vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen. Sind keine Beteiligungsverhältnisse vereinbart worden, richten sie sich nach dem Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge. Sind auch Werte der Beiträge nicht vereinbart worden, hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf den Wert seines Beitrags die gleiche Stimmkraft.
Zur Erhöhung seines Beitrags kann ein Gesellschafter nicht ohne seine Zustimmung verpflichtet werden. Die § 728a (Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag) und § 737 BGB n. F. (Haftung der Gesellschafter für Fehlbetrag) bleiben unberührt.
Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind gem. § 715...