Ulrike Fuldner, André Fasel
5.1 Sozialversicherung
Bei Kommanditgesellschaften (KG) ist zwischen Komplementären und Kommanditisten zu unterscheiden.
Komplementäre sind Vollhafter und stehen in keinem Fall in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Gesellschaft. Die Beschäftigung ist daher niemals versicherungspflichtig.
Kommanditisten, die als Angestellte (auch als Geschäftsführer) oder Arbeiter im Betrieb einer KG gegen Entgelt beschäftigt werden, sind grundsätzlich versicherungspflichtig. Nur bei sehr ausgeprägter Unabhängigkeit kann die Versicherungspflicht ausgeschlossen sein.
5.2 Lohnsteuerliche Beurteilung
Unabhängig davon, ob der Gesellschafter einer KG persönlich haftet (Komplementär) oder nur beschränkt (Kommanditist), ist er als Mitunternehmer anzusehen. Er erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen.
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