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Gesellschaft: Wahl der Rechtsform / 2.7 GmbH

Jürgen K. Wittlinger
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Wie bereits der Name dieser Rechtsform "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" besagt, wird die GmbH bevorzugt gewählt, wenn es gilt die Haftung zu beschränken. Eine GmbH hat eine eigene Rechtspersönlichkeit. Für Verbindlichkeiten der GmbH haftet den Gläubigern gegenüber nur das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Für die Gesellschafter bedeutet dies, dass sie mit der Einzahlung der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Stammeinlagen ihrer Verpflichtung nachgekommen sind; eine persönliche Haftung der Gesellschafter besteht dann nicht mehr.

Neben der Abschottung der Haftung ist es für die Gesellschafter von Vorteil, dass diese Rechtsform keine Mitarbeit in der Gesellschaft erfordert und dennoch eine Beteiligung am Zuwachs des Gesellschaftsvermögens besteht. Die ggf. mögliche Übernahme der Vertretung durch einen Fremdgeschäftsführer rundet dies noch weiter ab.

Die Gründung einer GmbH ist – abgesehen von der Notwendigkeit der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags (§ 2 GmbHG) – verhältnismäßig unproblematisch.

2.7.1 Vorteile

Der bedeutendste Vorteil ist die auf das Gesellschaftsvermögen beschränkte Haftung. Die Gründung ist auch durch Sacheinlagen möglich. Benötigt wird "nur" ein Mindestkapital von 25.000 EUR. Steuerrechtlich besteht ein großer Gestaltungsspielraum mit entsprechenden steuerlichen Vorteilen.

2.7.2 Nachteile

Die Gesellschaftsgründung ist etwas komplizierter, wie auch die gesamte Handhabung formell anspruchsvoller ist. Dies zeigt sich z. B. an einer erforderlichen Buchführung bzw. an der Rechnungslegung. Die Haftungsbeschränkung mindert die Kreditwürdigkeit; häufig werden deshalb weitere Sicherheiten gefordert.

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