Für Arbeitgeber stellt sich die Frage, wie sie Compliance-Regelungen in das Arbeitsverhältnis aus taktischer Sicht implementieren sollten, damit sie für die Mitarbeiter verbindlich sind. Es kommt in Betracht, die Regelungen im Rahmen des Direktionsrechts einseitig anzuweisen (z. B. auf Basis einer Richtlinie bzw. Policy), durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat zu vereinbaren oder sie arbeitsvertraglich zu vereinbaren.
In aller Regel ist es für Arbeitgeber und HR-Verantwortliche pragmatisch und damit am besten, die Compliance-Regelungen im Wege des Direktionsrechts anzuweisen, soweit möglich.
Exkurs Direktionsrecht
Das arbeitgeberseitige Direktionsrecht erlaubt es, Zeit, Ort, Inhalt sowie Art und Weise der von dem Arbeitnehmer geschuldeten Leistung nach billigem Ermessen einseitig festzulegen gemäß § 106 Satz 1 GewO i. V. m. § 315 BGB.
Eine einseitig angewiesene Richtlinie bzw. Policy kann der Arbeitgeber jederzeit wieder abändern. Die Mitarbeiter müssen dazu auch nicht zustimmen; es ist hinreichend, aber auch erforderlich, dass sie (nachweisbar) Kenntnis von der Richtlinie bzw. Policy haben. Der Arbeitgeber stößt mit seinem Direktionsrecht indes dann auf Grenzen, möchte er weitergehende Verpflichtungen schaffen oder bestehende günstigere arbeitsvertragliche Regelungen abändern. Hintergrund ist, dass der Arbeitgeber zwar auf Basis des Direktionsrechts die Pflichten des Arbeitnehmers konkretisieren, sie aber nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers erweitern kann.
Ist ein Betriebsrat gebildet, können die Betriebspartner die Compliance-Regelungen auf Basis einer Betriebsvereinbarung vereinbaren. Da die Betriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG unmittelbar und zwingend auf das Arbeitsverhältnis wirkt, sind die Regelungen für die vom Geltun...