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Geschenke und Zuwendungen im Arbeitsverhältnis / 2.3.1 Kündigung

Jan Peters
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Nimmt ein Arbeitnehmer Schmiergelder oder vergleichbaren Vorteile an bzw. fordert er solche Vorteile, verletzt er die arbeitsvertraglichen Pflichten in grober Weise. In der Regel erweist er sich hiernach als unredlich und zerstört dadurch das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen. Dies rechtfertigt grundsätzlich eine außerordentliche und fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch ohne vorherige Abmahnung.[1] Entsprechend liegt ein wichtiger Grund i. S. v. § 626 BGB "an sich" vor, wenn der Arbeitnehmer Kundenmitarbeitern unerlaubt Vorteile zuwendet.[2] Der Verdacht einer Schmiergeldannahme kann eine (Verdachts-)Kündigung tragen.[3] In weniger schwerwiegenden Fällen (z. B. fahrlässige Unkenntnis des Mitarbeiters) kann es auch angezeigt sein, mildere arbeitsrechtliche Disziplinarmaßnahmen zu ergreifen und das Arbeitsverhältnis ordentlich und fristgerecht zu kündigen oder den Arbeitnehmer lediglich abzumahnen.

[1] BAG, Urteil v. 17.3.2005, 2 AZR 245/04; BAG, Urteil v. 21.6.2001, 2 AZR 30/00.
[2] BAG, Urteil v. 21.6.2012, 2 AZR 694/11.
[3] LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 28.10.2011, 9 Sa 56/11; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.1.2014, 9 Sa 1335/13.

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