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Geschenke / Einkommensteuer

Hans Walter Schoor
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1 Begriffsbestimmung

1.1 Unentgeltliche Bar- oder Sachzuwendung

Der Begriff des Geschenks ist gesetzlich nicht definiert. Finanzverwaltung[1] und BFH[2] orientieren sich an dem bürgerlich-rechtlichen Begriff der Schenkung. Eine Schenkung ist danach eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.[3] Geht mithin nur eine Partei von der Entgeltlichkeit der Zuwendung aus, so handelt es sich nicht um ein Geschenk.[4]

Ein Geschenk ist somit eine unentgeltliche vermögenswerte Bar- oder Sachzuwendung, die nicht als Gegenleistung für eine bestimmte Leistung des Empfängers gedacht und auch nicht in einem zeitlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer solchen Leistung steht.[5]

Die Unentgeltlichkeit der Zuwendung ist das entscheidende Merkmal des Geschenkbegriffs. Sie liegt vor, wenn die Zuwendung ohne rechtliche Verpflichtung und objektiv ohne zeitlichen oder sonstigen unmittelbaren Zusammenhang mit einer konkreten Gegenleistung des Empfängers erfolgt.[6]

Bei den im Geschäftsleben üblichen verbilligten Lieferungen, Geschäften ohne Gewinn oder Verkauf von Waren zum Einstandspreis oder ähnlichen Aktionen handelt es sich regelmäßig nicht um Geschenke, sondern um entgeltliche Geschäfte.[7]

[1] R 4.10 Abs. 4 EStR 2012.
[2] BFH, Urteil v. 23.6.1993, I R 14/93, BStBl 1993 II S. 806; BFH, Beschluss v. 17.2.2010, I R 79/08, BFH/NV 2010 S. 1307 Rn. 23; BFH, Urteil v. 12.10.2010, I R 99/09, BFH/NV 2011 S. 650; BFH, Beschluss v. 14.7.2020, XI B 1/20, BFH/NV 2020 S. 1258 Rn. 20.
[3] § 516 Abs. 1 BGB.
[4] Hessisches FG, Urteil v. 21.8.2019, 4 K 2370/17, EFG 2020 S. 771 Rn. 49; nachfolgend BFH, Beschluss v. 14.7.2020, XI B 1/20, BFH/NV 2020 S. 1258.
[5] BFH, Urteil v. 20.8.1986, I R 29/85, BStBl 1987 II S. 108 Rn 10; BFH, Urteil v. 30.3.2017, IV R 1...

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