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Geschenke / 3 Verstoß gegen Geschenkannahmeverbot

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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Bei (mehrfachem) Verstoß gegen diese Pflichten ist eine außerordentliche Kündigung möglich. Regelmäßig wird zuvor eine Abmahnung erforderlich sein.[1]

Der wiederholte Verstoß eines Angestellten im öffentlichen Dienst gegen das Verbot gem. § 3 Abs. 2 TVöD, ohne Zustimmung des Arbeitgebers Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit anzunehmen, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darzustellen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Zuwendungen eine Amtspflichtverletzung bewirken oder entgelten sollen.[2] Entscheidend ist die erkennbare Einstellung des Arbeitnehmers, unbedenklich eigene Vorteile bei der Erfüllung von Aufgaben wahrnehmen zu wollen, obwohl er sie allein im Interesse des Arbeitgebers durchzuführen hat. Durch sein gezeigtes Verhalten zerstört er das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Redlichkeit.[3]

Von Bedeutung ist dabei auch die Stellung und Funktion des Arbeitnehmers.

 
Praxis-Beispiel

Geschenkannahme durch Personalleiter

Der Personalleiter eines Unternehmens lässt sich von einer Personalvermittlung, die mit dem Unternehmen zusammenarbeitet und gegenüber der der Personalleiter als Verhandlungsführer auftritt, zu einem größeren Fußballspiel in eine VIP-Lounge einladen, wobei auch weitere Kosten (Bewirtung, Hotel, Anreise) übernommen werden.[4]

[1] Vgl. dazu BAG, Urteil v. 21.6.2012, 2 AZR 694/11.
[2] LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 17.12.2008, 6 Sa 272/08.
[3] BAG, Urteil v. 21.6.2001, 2 AZR 30/00.
[4] In Anlehnung an LAG Mainz, Urteil v. 16.1.2009, 9 Sa 572/08.

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