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Geschäftswagen / 3 Unternehmensfremde (private) Nutzung eines vollständig dem Unternehmen zugeordneten Geschäftswagens durch den Unternehmer (oder seine Angehörigen)

Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
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Benutzt der Unternehmer ein voll dem Unternehmen zugeordnetes Fahrzeug auch nichtunternehmerisch (privat), erhält er aus der Anschaffung und den laufenden Betriebskosten den vollen Vorsteuerabzug (mit Ausnahme der nicht vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer, z. B. Ärzte, Bausparkassen und Versicherungsvertreter). Der Begriff des Fahrzeugs umfasst auch Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Fahrrad (keine Kennzeichen-, Versicherungs- oder Führerscheinpflicht) einzuordnen sind.[1] Zum Ausgleich unterliegt die nichtunternehmerische Nutzung der Fahrzeuge als sog. Wertabgabe jährlich der Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG). Die Wertabgabe ist auch dann zu besteuern, wenn die nichtunternehmerischen Fahrten im Ausland erfolgen.[2]

Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten wegen einer betrieblich begründeten doppelten Haushaltsführung zählen umsatzsteuerlich zu den unternehmerischen Fahrten (= keine Privatfahrten); es erfolgt keine Vorsteuerkürzung nach § 15 Abs. 1a UStG.[3]

Ansonsten berechnet sich die Umsatzsteuer auf die Wertabgabe nur von den bei der Privatnutzung angefallenen zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgaben.[4] Sofern Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindestens 500 EUR (netto) betragen, sind sie gleichmäßig auf den für das Fahrzeug maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG (i. d. R. 5 Jahre) zu verteilen. War bei einem dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeug aus der Anschaffung kein Vorsteuerabzug möglich (z. B. Erwerb von einem Nichtunternehmer, Einlage aus dem Privatvermögen), sind nur die vorsteuerbelasteten Unterhaltskosten zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen (nicht dagegen die Anschaffungskosten des Fahrzeugs).

Zur Ermittlung der Umsatzsteuer für die Privatnutzung hat der Unternehmer die Wahl zwischen folgenden – von der Höhe der betrieblichen Nutzung des Fahrzeugs abhängigen – Methoden[5].:

[1] Vgl. Abschn. 15.23 Abs. 1 Satz 1 UStAE sowie Abschn. 15.24 UStAE.
[2] Nach dem in 2019 aufgehobenen § 3f UStG galt die Wertabgabe als an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt bzw. die Betriebsstätte (falls die Leistungsentnahme von dort aus erfolgte). Seither gilt für unentgeltliche Wertabgaben (Privatnutzung) § 3a UStG (basierend auf Art. 16 bzw. Art. 26 MwStSystRL sowie Art. 31 bzw. Art. 43 MwStSyStRL). Ob bei der unternehmensfremden (privaten) Fahrzeugnutzung durch den Unternehmer § 3a Abs. 1 UStG (Sitzort Unternehmer) oder § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG (kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels; maßgeblich der Übergabeort) gilt, wurde bisher nicht geklärt. Letztendlich verbleibt es jedoch dabei, dass auch nichtunternehmerische (private) Fahrten im Ausland der deutschen Umsatzsteuer unterliegen.
[3] Abschn. 15.23 Abs. 2 UStAE; BFH, Urteil v. 5.6.2014, XI R 36/12, BStBl 2015 II S. 43.
[4] § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG.
[5] Abschn. 15.23 Abs. 5 UStAE; BMF, Schreiben v. 5.6.2014, BStBl 2014 I S. 896.

3.1 Zu mehr als 50 % betrieblich genutzte Fahrzeuge

3.1.1 1 %-Regelung mit 20 % Abschlag

Wendet der Unternehmer ertragsteuerlich die 1 %-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG an, kann er von diesem Wert aus Vereinfachungsgründen auch umsatzsteuerlich ausgehen (soweit er dies möchte).[1]

Für umsatzsteuerliche Zwecke erfolgt bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen keine pauschale Kürzung des inländischen Listenpreises für Fahrzeuge.

Für die nicht mit Vorsteuern belasteten Aufwendungen kann der Unternehmer einen pauschalen Abschlag von 20 % vornehmen. Der so ermittelte Betrag ist ein sog. Nettowert, auf den die Umsatzsteuer mit dem allgemeinen Steuersatz aufzuschlagen ist. Damit ergibt sich folgende umsatzsteuerliche Berechnung:

1 % des Bruttolistenneupreises des Fahrzeugs X angefangene Nutzungsmonate

abzüglich 20 % Pauschalabschlag des o. g. Werts

= Nettowert × 19 %[2]= Umsatzsteuer

 
Wichtig

Kein Abzug der tatsächlichen nicht vorsteuerbelasteten Aufwendungen

Nach Auffassung des BFH ist es nicht zulässig, anstatt des 20 %igen Abschlags einen – sich anhand der nachgewiesenen tatsächlichen nicht vorsteuerbelasteten Aufwendungen (im Vergleich zu den Gesamtaufwendungen) ergebenden – höheren Abschlag vorzunehmen.[3]

Die 1 %-Regelung geht in etwa von einer Privatnutzung zwischen 30 % und 35 % aus. Ist der tatsächliche Privatanteil deutlich höher, dürfte daher die 1 %-Regelung günstiger sein.

Beginnt bzw. endet die Privatnutzung während eines Monats, ist trotzdem für den gesamten angefangenen Monat die 1 %-Regelung anzusetzen. Eine tagegenaue Berechnung kommt nicht in Betracht.[4]

Ein Wechsel zwischen der 1 %-Regelung und der Fahrtenbuchmethode ist nach Ablauf jedes Jahres möglich sowie bei einem unterjährigem Fahrzeugwechsel.[5]

[1] Für zwischen dem 31.12.2018 und 1.1.2022 angeschaffte oder geleaste Elektrofahrzeuge sowie Plugin-Hybridfahrzeuge wird bei der ertragsteuerlichen Ermittlung der Privatnutzung / Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte / Nutzung für Fahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung der Bruttolistenpreis um 50 % reduziert bzw. ist ab 2020 ist unter weiter...

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